Die hkk hat die Aufgabe, die Gesundheit ihrer Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V) bzw. Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf Hilfe angewiesen sind (§ 1 Abs. 4 Sozialgesetzbuch XI).
Zu diesem Zweck erhebt, verarbeitet und nutzt die hkk Daten. Die gesetzliche Ermächtigung ergibt sich aus § 284 Sozialgesetzbuch V für die Kranken- und § 94 Sozialgesetzbuch XI für die Pflegeversicherung.
Danach dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung erhoben und gespeichert werden, soweit diese erforderlich sind für:
- die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten,
- die Ausstellung des Berechtigungsscheines,der Krankenversichertenkarte und der elektronischen Gesundheitskarte,
- die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung,
- die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze,
- die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern,
- die Übernahme der Behandlungskosten in bestimmten Fällen,
- die Beteiligung des Medizinischen Dienstes,
- die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung,
- die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,
- die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,
- die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
- die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von Vergütungsverträgen,
- die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung von Verträgen zu integrierten Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen, soweit Verträge ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschlossen wurden oder
- die Durchführung des Risikostrukturausgleichs und des Risikopools sowie zur Gewinnung von Versicherten für strukturierte Behandlungsprogramme und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme.
Für die Zwecke der Pflegeversicherung dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, soweit dies erforderlich ist für:
- die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft,
- die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung,
- die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung von Leistungen an Versicherte,
- die Beteiligung des Medizinischen Dienstes,
- die Abrechnung mit den Leistungserbringern und die Kostenerstattung,
- die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungserbringung,
- den Abschluss und die Durchführung von Pflegesatzvereinbarungen, Vergütungsvereinbarungen sowie Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen,
- die Beratung über Leistungen der Prävention und Teilhabe sowie über die Leistungen und Hilfen zur Pflege,
- die Koordinierung pflegerischer Hilfen, die Pflegeberatung sowie die Wahrnehmung der Aufgaben der Pflegestützpunkte,
- die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,
- statistische Zwecke oder
- die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen.