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Befreiung von Zuzahlungen

Abgesehen von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr sind alle Versicherten zuzahlungspflichtig. Sobald Sie jedoch eine Höchstgrenze überschreiten, befreit Sie die hkk von den Zuzahlungen. Lassen Sie sich daher jede Zuzahlung quittieren und heben Sie die Belege sorgfältig auf.

Sobald die Summe Ihrer Zuzahlungen die gesetzliche Höchstgrenze übersteigt, schicken Sie bitte sämtliche Quittungen, die namentlich für Sie oder einen Ihrer Angehörigen ausgestellt sind, und einen Einkommensnachweis (z.B. Ihre Gehaltsbescheinigung oder Bescheinigung über Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld) an uns. Sie erhalten dann von uns eine Befreiungskarte, die bis zum Ende des Kalenderjahres gültig ist. Diese Karte legen Sie künftig jedes Mal anstelle einer Zuzahlung vor.

So berechnet sich Ihre Zuzahlungs-Höchstgrenze

  • Ihre Bruttoeinnahmen (z.B. Gehalt inkl. Zuschlägen wie Weihnachtsgeld), zuzüglich den Einnahmen der anderen im Haushalt lebenden Personen (z.B. Gehalt, Unterhalt)
  • minus 4.599 Euro (Stand 2011) für den Ehe- oder Lebenspartner; minus 7.008 Euro für Kinder
  • ab 2012: minus 4.725 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner, weiterhin minus 7.008 Euro für Kinder

2% von der so ermittelten Summe ist die Höchstgrenze der Zuzahlungen, die Sie und Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner selbst tragen müssen. Liegen Ihre bisherigen Zuzahlungen des laufenden Kalenderjahres über dieser Summe, können Sie sich bei uns per Antrag von weiteren Zuzahlungen befreien lassen und erhalten zu viel gezahlte Zuzahlungen zurückerstattet.

Ermäßigte Höchstgrenze bei schwerwiegender chronischer Krankheit

Falls Sie an einer anerkannten schwerwiegenden chronischen Krankheit leiden, zahlen Sie nur 1% der ermittelten Summe.

Eine schwerwiegende chronische Krankheit liegt vor, wenn Sie:

  • Wegen derselben Erkrankung wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung waren. Bitte lassen Sie sich dieses auf dem beigefügten Formular von Ihrem Arzt bestätigen.

Zusätzlich muss eines der folgenden Merkmale vorhanden sein:

  • Es liegt Pflegestufe 2 oder 3 vor
  • Es besteht eine Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) oder Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60% (bitte Bescheid in Kopie beifügen)
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege oder Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), ohne die aufgrund der Gesundheitsstörung nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Minderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Seit dem 1. Januar 2008 sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, um im Fall einer chronischen Erkrankung später nur ein statt zwei Prozent Ihres Einkommens an Zuzahlungen leisten zu müssen. Mehr zu der so genannten Chroniker-Richtlinie erfahren Sie hier.

Bleiben Fragen offen?

Suchen Sie z.B. Rat zu einem bestimmten Sonderfall? Mehr Infos bietet die laufend aktualisierte Sonderseite des Bundesgesundheitsministeriums:

www.die-gesundheitsreform.de

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