Nie unversichert in den Urlaub!

Über die Europäische Krankenversicherungskarte – kurz EHIC - (European Health Insurance Card) sind Sie auch in den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz krankenversichert. Die EHIC befindet sich bei neueren Karten auf der Rückseite Ihrer hkk-Versichertenkarte. Sollte Ihre Versichertenkarte die EHIC noch nicht enthalten, benötigen Sie einen Auslandskrankenschein.
Wenn Sie bei einer Erkrankung im Urlaub dem Arzt oder der Klinik die EHIC vorlegen, können die Kosten hierüber direkt mit der zuständigen Krankenkasse des Reiselandes abgerechnet werden. In den Abkommenstaaten Bosnien-Herzegonwina, Serbien und Montenegro, Türkei und Tunesien gilt statt der EHIC jedoch noch der „gute alte" hkk-Auslandskrankenschein. Bitte denken Sie rechtzeitig vor Urlaubsbeginn daran, sich diese so genannte Anspruchsbescheinigung zu besorgen. Als registrierter Nutzer unserer hkk Internetfiliale können Sie die Bescheinigung direkt an Ihrem PC ausdrucken.
Leider wird die EHIC bzw. die Anspruchsbescheinigung nicht immer von den örtlichen Ärzten und Kliniken akzeptiert. Sie werden dann als Privatpatient behandelt und erhalten dann eine Rechnung. Die Rechnung reichen Sie zur Erstattung bei der hkk ein. Bitte beachten Sie, dass die hkk Ihnen nur die Kosten erstatten kann, die auch in Deutschland angefallen wären. Die möglicherweise entstehenden Restkosten müssen Sie selbst tragen. Wir empfehlen daher vor Urlaubsantritt stets den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung.
In Reiseländern, mit denen kein Abkommen besteht, (u. a. USA, Süd- u. Mittelamerika, Südafrika, Fernost, Australien) müssen Sie die Kosten immer selbst tragen. Eine Erstattung ist hier nicht möglich.
Ihre Absicherung im Ausland ist besonders wichtig, wenn ein Kranken-hausaufenthalt erforderlich werden sollte.
Bei der ambulanten ärztlichen Behandlung müssen Sie in einigen Ländern damit rechnen, länger nach einem Arzt suchen zu müssen, der in dem jeweiligen Sozialver-sicherungsabkommen zugelassen ist. Zudem darf die hkk Ihnen grundsätzlich nur Behandlungskosten in der Höhe erstatten, die in Deutschland hierfür angefallen wären.

