Beitragstabelle für Arbeitnehmer
Die Höhe Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung berechnen sich bei Arbeitnehmern prozentual von Ihrem Arbeitsentgelt. So werden Sie nie finanziell überfordert - von jetzt an bis ins hohe Alter.
Grundsätzlich teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge. d. h. Ihr Arbeitgeber übernimmt 7,0 % Ihrer Krankenversicherungsbeiträge bei der hkk, Ihr Anteil beträgt 7,9 %.
Eine Sonderregelung gilt für Auszubildende, deren Monatsverdienst weniger als 325 Euro beträgt. In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber die gesamten Beiträge allein.
Versicherungspflicht? Wer ist versicherungspflichtig und wer versicherungsfrei?
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen Versicherungspflicht und der freiwilligen Versicherung unterschieden. Die Höhe Ihres Arbeitsentgeltes (Gehalt / Lohn) ist dabei entscheidend:
- Versicherungspflichtig sind Sie als Arbeitnehmer dann, wenn Sie im Monat regelmäßig mehr als 400,00 Euro an Arbeitsentgelt enthalten bzw. die 49.950,00 Euro pro Jahr nicht übersteigt (2010).
- Freiwillig versichert sind Sie, wenn die Versicherungspflichtgrenze in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wurde und im laufenden Jahr voraussichtlich erneut überschritten wird. Ihre Versicherungspflicht endet zum 31.12. des dritten Jahres.
Für die Beurteilung, ob Sie versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind, ist in erster Linie Ihr Arbeitgeber zuständig.
Hinweis: Auch bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung besteht Versicherungsfreiheit frühestens ab dem 4. Jahr.
Beitragsbemessungsgrenze
Ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berechnen sich grundsätzlich prozentual nur bis zu einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.750 Euro (2010). Ab diesem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst und mehr ist Ihr Beitrag gedeckelt, das heißt: Egal, wie viel mehr Sie verdienen - Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt nicht weiter an.
Pflegeversicherung
Grundsatz: Wenn gesetzlich versichert, dann auch in der Pflegeversicherung versichert. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt (für versicherungspflichtige Arbeitnehmer) einheitlich 1,95 Prozent. Seit 1. Januar 2005 zahlen kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nicht vor dem 1.1.1940 geboren sind, zusätzlich einen Beitragssatz von 0,25 Prozent.
Mini-Jobs
Grundsätzlich gilt: wenn Ihr Arbeitsentgelt bei einer Dauerbeschäftigung 400,00 Euro im Monat nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wenn Ihre Beschäftigung auf maximal 2 Monate im Kalenderjahr begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung), dann üben Sie einen Mini-Job aus und es besteht für Sie als Beschäftigter keine Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Ihr Arbeitgeber im Mini-Job-Verhältnis muss für Sie pauschale Beiträge entrichten:
- Bei den Minijobs beträgt die Pauschale für Ihre Krankenversicherung 13 %.
- Üben Sie nebeneinander mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus und verdienen Sie insgesamt mehr als 400,00 Euro, besteht Versicherungspflicht für Ihre Kranken- und Pflege-, aber auch Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Bestehen dagegen mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung, bleibt die erste dieser geringfügigen Beschäftigungen versicherungsfrei.
Gleitzone
Wer ein monatliches Entgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro erhält, befindet sich innerhalb der sogenannten Gleitzone. Das bedeutet: Sie sind als Arbeitnehmer zwar pflichtversichert, innerhalb der Gleitzone ist Ihr Beitragsanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen (die Summe Ihrer Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) jedoch reduziert.
Ihr Beitragsanteil steigt innerhalb der Gleitzone erst schrittweise auf das allgemeine Niveau an, um zu vermeiden, dass bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro sofort der volle Sozialversicherungsbeitrag anfällt.
Wenden Sie sich an uns, um Ihre Beiträge innerhalb der Gleitzone zu ermitteln oder nutzen Sie den Gleitzonenrechner der hkk online.
Auszubildende
Sind Sie im Rahmen Ihrer Berufsausbildung beschäftigt und Ihr Ausbildungsbetrieb zahlt Ihnen dafür eine monatliche Ausbildungsvergütung, sind Sie versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, auch wenn Ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat nicht übersteigt.
Eine Sonderregelung für Auszubildende betrifft die Beiträge zur Sozialversicherung: Für Auszubildende, deren Monatsverdienst weniger als 325 Euro beträgt, entrichtet der Arbeitgeber diese Beiträge allein.

