Beitragstabelle für Selbstständige und freiwillig Versicherte
Smarte Entscheider wählen in Sachen Gesundheit die hkk: sie bietet Ihnen ein überragendes Leistungsangebot. Informieren Sie sich auf den folgenden Seiten, was Sie für ein gesundes und erfolgreiches Berufsleben als Selbstständiger brauchen. Und was Sie davon haben, wenn Sie Ihre Gesundheit einem Spitzen-Versicherer anvertrauen.
Ihr Beitragssatz zur Krankenversicherung
Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als selbstständig Tätiger berechnet sich anhand Ihrer durchschnittlichen monatlichen Einnahmen und beträgt 14,3 %. Ihre Einnahmen sind beitragspflichtig bis zu der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 Euro (2010). Wir ermitteln Ihre durchschnittlichen monatlichen Einnahmen anhand Ihres letzten Einkommensteuerbescheid und der Eigenerklärung über die Höhe Ihrer Einkünfte (ggf. zusätzliche Unterlagen).
Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung
Grundsätzlich beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,95 %. Für kinderlose Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres und für kinderlose Mitglieder, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, erhöht sich der Beitrag um 0,25 %.
Wer gilt als "hauptberuflich selbstständig"?
Als hauptberuflich Selbstständige gelten Personen, die ihren Lebensunterhalt aus den Einnahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bestreiten und dafür das Gros ihrer Arbeitszeit aufbieten. Entscheidend ist, ob eine selbstständige Tätigkeit den Mittelpunkt Ihres Erwerbslebens darstellt oder nicht.
Auch wenn Sie einen Gründungszuschuss oder Existenzgründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sind Sie hauptberufliche Selbstständigkeit erwerbstätig.
Allgemeines zur Beitragsbemessung
Für hauptberuflich Selbstständige werden die Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen. Erzielen Sie neben Ihrer selbstständigen Tätigkeit noch weitere Einkünfte, gehören diese ebenfalls zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Ihre Beiträgeberechnen sich maximal bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung in Höhe von 3.750,00 Euro (2010).
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
Grundsätzlich erfolgt die Bemessung anhand der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen. Falls Ihre durchschnittlichen monatlichen Einnahmen geringer als 1.916,25 Euro (2010) sind, müssen wir aus diesem Wert Ihre monatlichen Beträge ermitteln. Diese beitragspflichtige Mindesteinnahme bezieht sich auf die Gesamtheit Ihrer Einnahmen und nicht nur auf die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit.
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für geförderte Existenzgründer
Beziehen Sie einen Gründungszuschuss oder Existenzgründungszuschuss von der Agentur für Arbeit, gilt eine geringere Mindestbemessungsgrenze von 1.277,50 Euro monatlich (2010).
Der zur Sicherung des Lebensunterhalts (in Höhe des letzten Arbeitslosengeldes) bestimmte Teil des Gründungszuschusses gilt als beitragspflichtige Einnahme.
Die monatliche Pauschale zum Gründungszuschuss zur sozialen Absicherung von 300,00 Euro bleibt bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt.
Ansonsten gelten für die Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze, wie für andere freiwillig versicherte Selbstständige.
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für einkommensschwache Selbstständige
Für einkommensschwache Selbstständige ist eine besondere Beitragsentlastung möglich. Anstelle der beitragspflichtigen Mindesteinnahme von 1.916,25 Euro (2010) berechnen sich Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter bestimmten Vorraussetzungen aus mindestens 1.277,50 Euro (2010); sofern Sie keine höheren Einnahmen haben.
Voraussetzungen dafür sind:
- Ihre durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen unterschreiten 1.916,25 Euro (2010)
- Sie haben keinen Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss oder Existenzgründungszuschuss oder eine entsprechende Leistung (nach § 16 SGB II).
Für Versicherte, die in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben, gelten zusätzliche Voraussetzungen, denn folgende Kriterien schließen die besondere Beitragsentlastung für einkommensschwache Selbständige aus:
- Die Hälfte Ihrer monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft überschreiten 1.916,25 Euro (2010).
- Ihre Bedarfsgemeinschaft erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen.
- Ihre Bedarfsgemeinschaft erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder verfügt über Immobilienvermögen.
- Das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners übersteigt jeweils 10.220 Euro (2010)
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören das hauptberuflich selbstständig tätige Mitglied sowie als dessen Partner der nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin/e bzw. Lebenspartnerin/er die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Die Einnahmen und Vermögensbestände des Partners sind auch dann zu berücksichtigen, wenn der Partner gesetzlich versichert ist!

