Ihre Versicherungspflicht als Studierendender besteht unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Die studentische Pflichtversicherung bleibt auch dann erhalten, wenn sie in der Bundesrepublik eingeschrieben sind und gleichzeitig im Ausland wohnen.
Mit folgenden Staaten besteht eine Regelung, in denen Sie, sofern Sie bei einer deutschen Krankenkasse versichert sind, einen Anspruch auf sofortige notwendige Leistungen für den Fall der Krankheit haben:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Tunesien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).
In diesen Fällen fordern Sie bitte bei der zuständigen deutschen Krankenkasse eine Anspruchsbescheinigung an, die Sie dann beim aushelfenden Träger in dem anderen Staat vorlegen.
Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall, sich wegen des weiteren Krankenversicherungsschutzes individuell von uns beraten zu lassen.