Die hkk-Krankenversicherung für Studierende
Beitragsübersicht Studierende 2012
Grundsätzlich müssen in Deutschland alle Studierenden eine Krankenversicherung nachweisen. Bei der Immatrikulation wird dazu in der Regel die Bescheinigung einer Krankenkasse - der Versicherungsnachweis - verlangt, ohne den Sie sich nicht in ein Studium einschreiben können.
Während des Studiums gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, krankenversichert zu sein: entweder besteht für Sie (noch) eine Familienversicherung, d.h. Sie sind über die Eltern mitversichert oder sie sind als Studierender selber Mitglied einer Krankenkasse.
Familienversicherung? Wer ist (noch) familienversichert?

Für die meisten Studierenden ist wohl erst einmal die Familienversicherung zuständig. Bis zu ihrem 25. Geburtstag sind sie dann unter gewissen Voraussetzungen über ihre Eltern in deren Krankenkasse mitversichert - ohne selbst Beiträge zu zahlen. Selbstverständlich erhalten Sie volle Leistungen. Wenn Sie sich an der Universität erstmals anmelden, müssen Sie also immer eine Bescheinigung der elterlichen Krankenkasse vorlegen, dass eine Familienversicherung besteht.
Eine Voraussetzung für die kostenfreie Familienversicherung ist allerdings, dass Ihr regelmäßiges Einkommen bis zu Ihrem 25. Geburtstag monatlich 365,00 Euro nicht übersteigt. Bei einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung erhöht sich diese Einkommensgrenze auf monatlich 400,00 Euro.
Wenn Sie als Studierender einen Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen die Zeit, in der Sie familienversichert sind, um die Dauer des Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus verlängern.
Die eigene Mitgliedschaft während des Studiums
Die Grundregel ist ganz einfach: Sie selbst werden versicherungspflichtig, wenn Sie nicht mehr familienversichert sind. Die meisten Studierenden müssen sich daher ab dem 25. Geburtstag selber versichern. Vorausgesetzt, der Wehr- oder Zivildienst verlängert die Familienversicherung nicht.
Der Abschluss einer eigenständigen studentischen Pflichtversicherung ist unnötig, wenn Studierende auf Grund anderer Bestimmungen bereits versicherungspflichtig sind: Durch ein Arbeitsverhältnis beispielsweise, das neben dem Studium besteht, wenn sie Rente beziehen oder wenn ein Studierender in seiner zweiten Existenz als Selbstständiger Einkünfte erzielt. Es gilt immer die Regel: Eine Krankenversicherung ist genug!
Ihre Beiträge bei einer eigenen Mitgliedschaft
Der Gesetzgeber legt den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für Studierende bundesweit einheitlich fest.
Der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende beträgt seit dem Sommersemester 2011 76,41 Euro (für Kinderlose 77,90 Euro).
Einige Studierende zahlen Ihre Beiträge für ein Semester im Voraus. Die hkk bietet Ihnen aber auch die Möglichkeit des monatlichen Bankeinzugs oder des Dauerauftrages. Teilen Sie uns einfach mit, für welche Zahlungsart Sie sich entschieden haben - alles Weitere erledigen wir dann für Sie.
Der Versicherungsnachweis

Die Hochschule verlangt zum Beginn Ihres Studiums eine Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse Ihrer Wahl. Sollten Sie bei der hkk pflichtversichert sein, dann bekommen Sie diese Bescheinigung von uns zugeschickt. Weitere Bescheinigungen sind nicht erforderlich, weil sich Hochschule und hkk von nun an gegenseitig informieren. Das Ende Ihres Studiums durch Abschluss oder Exmatrikulation wird uns mitgeteilt, genauso, wie wir ein Ende Ihres Versicherungsschutzes bei uns an die Hochschule melden.
Jobben im Studium
Sie arbeiten während des Studiums? Das ist - im Prinzip - überhaupt kein Problem. Ihre studentische Pflichtversicherung jedenfalls bleibt bestehen wenn Sie nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten.
- Jobs in den Semesterferien: Sobald Sie nur in den Semesterferien arbeiten, bleibt Ihre studentische Pflichtversicherung unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgeltes in jedem Fall bestehen.
- Mehrere Beschäftigungen: Üben Sie im Laufe eines Jahres mehrere befristete Beschäftigungen aus, gilt die "Halbjahresregel". Ihre studentische Pflichtversicherung bleibt nur dann bestehen, wenn Sie innerhalb eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen in einem Arbeitsverhältnis standen. Angerechnet werden alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, bei denen die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden pro Woche betrug.
- Urlaubssemester und Promotion: Arbeiten Sie während eines Urlaubs- oder Promotionssemester, dann gelten Sie voll und ganz als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer. Die jeweiligen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung teilen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber.
Studieren im Ausland

Ihre Versicherungspflicht als Studierender besteht unabhängig davon, ob Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Die studentische Pflichtversicherung bleibt auch dann erhalten, wenn Sie in der Bundesrepublik eingeschrieben sind und gleichzeitig im Ausland wohnen.
Mit folgenden Staaten besteht eine Regelung, in denen Sie, wenn Sie bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, einen Anspruch auf medizinisch notwendige Sachleistungen für den Fall der Krankheit haben:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).
In diesen Staaten gilt die "European Health Insurance Card" (EHIC). Sie ist Bestandteil jeder neueren Krankenkassenkarte. Für die Länder Türkei, Tunesien, Bosnien, Montenegro und Serbien fordern Sie bitte bei der zuständigen deutschen Krankenkasse eine Anspruchsbescheinigung an, die Sie dann beim aushelfenden Träger in dem anderen Staat vorlegen.
Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall, sich wegen des weiteren Krankenversicherungsschutzes individuell von uns beraten zu lassen.
Praktikum im Studium
Praktika geben wichtige Einblicke in die Arbeitswelt und können später bei der Jobsuche von großem Vorteil sein. Doch vergessen Sie nicht, sich vorher über die Versicherungspflicht bei einem Praktikum zu erkundigen. Generell gilt: Sind Sie an einer Hochschule immatrikuliert und leisten ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum mit oder ohne Arbeitsentgelt während des Studiums ab, bleiben Sie als Studentin bzw. Student pflichtversichert.
Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikantin/Praktikant, das heißt, es sind Beiträge in Höhe des Studentenbeitrages zu entrichten. Dies entfällt, wenn z. B. Anspruch auf Familienversicherung besteht. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht.
Ist Ihr Praktikum nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, tritt grundsätzlich die Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.
Ende der studentischen Versicherungspflicht
Ihre studentische Pflichtversicherung endet in der Regel mit Abschluss des Studiums bzw. mit der Exmatrikulation. Als Höchstgrenze für die studentische Pflichtversicherung hat der Gesetzgeber das 14. Fachsemester festgelegt, längstens aber das Semester, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
Die Pflichtversicherung gilt weiter bis zum Ende des laufenden Semesters, sollte inzwischen keine andere Versicherung abgeschlossen werden. Eine Verlängerung der studentischen Pflichtversicherung ist möglich, wenn sich diese durch die Art der Ausbildung, durch Wehr- oder Zivildienst, durch persönliche oder familiäre Gründe rechtfertigen lässt. Eine Berufstätigkeit zwischen Abitur und Studium führt dagegen nicht zu einer Verlängerung dieser Versicherung.
Beiträge für Examenskandidaten
Wer aus der studentischen Krankenversicherung ausscheidet und weiterhin immatrikuliert ist, kann insgesamt ein halbes Jahr zu einem günstigen Übergangsbeitrag versichert werden. Voraussetzung: Das Einkommen liegt nicht über 851,67 Euro.
Beitrag zur Krankenversicherung: monatlich 92,41 sowie monatlich 16,61 für die Pflegeversicherung (für Examenskandidaten ohne Kinder monatlich 18,74 Euro).
Im Anschluss bietet Ihnen die hkk weiterhin einen attraktiven Versicherungsschutz. Rufen Sie uns einfach an.
Promotion
Ein Promotionsstudium verlängert die Krankenversicherung der Studenten nicht, da es nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört. Dies gilt auch für Promotionsstudenten, die bestimmte Voraussetzungen für den Status eines Studenten erfüllen, z. B. wenn das 14. Fachsemester noch nicht erreicht wurde.
Duales Studium
Ein duales Studium verbindet die betriebliche Aus- und Weiterbildung mit einem theoretischen Hochschulstudium. Duale Studiengänge beinhalten anders als herkömmliche Studiengänge neben den theoretischen Lernphasen einen hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis, der abhängig von dem Studiengang und der Hochschule variiert.
Seit dem 01.01.2012 sind Teilnehmer an dualen Studiengängen, die durchgehend ein Arbeitsentgelt erhalten, den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt und dadurch versicherungspflichtig als Auszubildende zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 29. Dezember 2011). Sofern in einzelnen Phasen keine Vergütung gezahlt wird, kann eine Familienversicherung oder eine Versicherung als Praktikant zum Studententarif in Betracht kommen. Darüber hinaus kann in der Zeit ohne Zahlung eines Arbeitsentgeltes eine Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht bestehen.
Bei einem praxisintegrierten dualen Studium besteht bis zum 31.12.2011 keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (Urteil vom 01. Dezember 2009). Hier kommt ggf. eine Krankenversicherung als Student, eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung in Betracht. Zur Prüfung des Versicherungsstatus für duale Studiengänge bis zum 31.12.2011 benötigt die Krankenkasse den Vertrag des Studenten mit dem Kooperationsbetrieb und mit der Hochschule und eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung.

