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Gut versichert im Studium

Auch als Studierender treffen Sie mit der hkk eine gute Wahl: Alles, was Sie über Ihre Krankenversicherung im Studium oder während der Zeit Ihres Praktikums wissen sollten und was es beim Jobben neben dem Studium zu beachten gilt, finden Sie im Folgenden.

Beitragsübersicht für Studierende

Grundsätzlich müssen in Deutschland alle Studierenden eine Krankenversicherung nachweisen. Bei der Immatrikulation wird dazu in der Regel die Bescheinigung einer Krankenkasse - der Versicherungsnachweis - verlangt, ohne den Sie sich nicht in ein Studium einschreiben können.

Während des Studiums gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, krankenversichert zu sein: entweder besteht für Sie (noch) eine Familienversicherung, d.h. Sie sind über die Eltern mitversichert oder sie sind als Studierender selber Mitglied einer Krankenkasse.

Familienversicherung? Wer ist (noch) familienversichert?

Für die meisten Studierenden ist wohl erst einmal die Familienversicherung zuständig. Bis zu ihrem 25. Geburtstag sind sie dann unter gewissen Voraussetzungen über ihre Eltern in deren Krankenkasse mitversichert - ohne selbst Beiträge zu zahlen. Selbstverständlich erhalten Sie volle Leistungen. Wenn Sie sich an der Universität erstmals anmelden, müssen Sie also immer eine Bescheinigung der elterlichen Krankenkasse vorlegen, dass eine Familienversicherung besteht.

Eine Voraussetzung für die kostenfreie Familienversicherung ist allerdings, dass Ihr regelmäßiges Einkommen bis zu Ihrem 25. Geburtstag monatlich 365,00 Euro nicht übersteigt. Bei einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung erhöht sich diese Einkommensgrenze auf monatlich 400,00 Euro.

Wenn Sie als Studierender einen Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen die Zeit, in der Sie familienversichert sind, um die Dauer des Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus verlängern.

Die eigene Mitgliedschaft während des Studiums

Die Grundregel ist ganz einfach: Sie selbst werden versicherungspflichtig, wenn Sie nicht mehr familienversichert sind. Die meisten Studierenden müssen sich daher ab dem 25. Geburtstag selber versichern. Vorausgesetzt, der Wehr- oder Zivildienst verlängert die Familienversicherung nicht.

Der Abschluss einer eigenständigen studentischen Pflichtversicherung ist unnötig, wenn Studierende auf Grund anderer Bestimmungen bereits versicherungspflichtig sind: Durch ein Arbeitsverhältnis beispielsweise, das neben dem Studium besteht, wenn sie Rente beziehen oder wenn ein Studierender in seiner zweiten Existenz als Selbstständiger Einkünfte erzielt. Es gilt immer die Regel: Eine Krankenversicherung ist genug!

Ihre Beiträge bei einer eigenen Mitgliedschaft

Der Gesetzgeber legt den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für Studierende bundesweit einheitlich fest.

Der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende beträgt seit dem 1. Juli 2009 63,38 Euro
(für Kinderlose 64,66 Euro).

Einige Studierende zahlen Ihre Beiträge für ein Semester im Voraus. Die hkk bietet Ihnen aber auch die Möglichkeit des monatlichen Bankeinzugs oder des Dauerauftrages. Teilen Sie uns einfach mit, für welche Zahlungsart Sie sich entschieden haben - alles Weitere erledigen wir dann für Sie.

Der Versicherungsnachweis

Die Hochschule verlangt zum Beginn Ihres Studiums eine Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse Ihrer Wahl. Sollten Sie bei der hkk pflichtversichert sein, dann bekommen Sie diese Bescheinigung von uns zugeschickt. Weitere Bescheinigungen sind nicht erforderlich, weil sich Hochschule und hkk von nun an gegenseitig informieren. Das Ende Ihres Studiums durch Abschluss oder Exmatrikulation wird uns mitgeteilt, genauso, wie wir ein Ende Ihres Versicherungsschutzes bei uns an die Hochschule melden.

Jobben im Studium

Sie arbeiten während des Studiums? Das ist - im Prinzip - überhaupt kein Problem. Ihre studentische Pflichtversicherung jedenfalls bleibt bestehen wenn Sie nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten.

  • Jobs in den Semesterferien: Sobald Sie nur in den Semesterferien arbeiten, bleibt Ihre studentische Pflichtversicherung unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgeltes in jedem Fall bestehen.
  • Mehrere Beschäftigungen: Üben Sie im Laufe eines Jahres mehrere befristete Beschäftigungen aus, gilt die "Halbjahresregel". Ihre studentische Pflichtversicherung bleibt nur dann bestehen, wenn Sie innerhalb eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen in einem Arbeitsverhältnis standen. Angerechnet werden alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, bei denen die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden pro Woche betrug.
  • Urlaubssemester und Promotion: Arbeiten Sie während eines Urlaubs- oder Promotionssemester, dann gelten Sie voll und ganz als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer. Die jeweiligen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung teilen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber.

Studieren im Ausland

Ihre Versicherungspflicht als Studierendender besteht unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Die studentische Pflichtversicherung bleibt auch dann erhalten, wenn sie in der Bundesrepublik eingeschrieben sind und gleichzeitig im Ausland wohnen.

Mit folgenden Staaten besteht eine Regelung, in denen Sie, sofern Sie bei einer deutschen Krankenkasse versichert sind, einen Anspruch auf sofortige notwendige Leistungen für den Fall der Krankheit haben:

Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Tunesien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).

In diesen Fällen fordern Sie bitte bei der zuständigen deutschen Krankenkasse eine Anspruchsbescheinigung an, die Sie dann beim aushelfenden Träger in dem anderen Staat vorlegen.

Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall, sich wegen des weiteren Krankenversicherungsschutzes individuell von uns beraten zu lassen.

Praktikum im Studium

Praktika geben wichtige Einblicke in die Arbeitswelt und können später bei der Jobsuche von großem Vorteil sein. Doch vergessen Sie nicht, sich vorher über die Versicherungspflicht bei einem Praktikum zu erkundigen. Generell gilt: Sind Sie an einer Hochschule immatrikuliert und leisten ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum mit oder ohne Arbeitsentgelt während des Studiums ab, bleiben Sie als Studentin bzw. Student pflichtversichert.

Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikantin/Praktikant, das heißt, es sind Beiträge in Höhe des Studentenbeitrages zu entrichten. Dies entfällt, wenn z. B. Anspruch auf Familienversicherung besteht. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht.

Ist Ihr Praktikum nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, tritt grundsätzlich die Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.

Ende der studentischen Versicherungspflicht

Ihre studentische Pflichtversicherung endet in der Regel mit Abschluss des Studiums bzw. mit der Exmatrikulation. Als Höchstgrenze für die studentische Pflichtversicherung hat der Gesetzgeber das 14. Fachsemester festgelegt, längstens aber das Semester, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.

Die Pflichtversicherung gilt weiter bis zum Ende des laufenden Semesters, sollte inzwischen keine andere Versicherung abgeschlossen werden. Eine Verlängerung der studentischen Pflichtversicherung ist möglich, wenn sich diese durch die Art der Ausbildung, durch Wehr- oder Zivildienst, durch persönliche oder familiäre Gründe rechtfertigen lässt. Eine Berufstätigkeit zwischen Abitur und Studium führt dagegen nicht zu einer Verlängerung dieser Versicherung.

Beiträge für Examenskandidaten

Wer aus der studentischen Krankenversicherung ausscheidet und weiterhin immatrikuliert ist, kann insgesamt ein halbes Jahr zu einem günstigen Übergangsbeitrag versichert werden. Voraussetzung: Das Einkommen liegt nicht über 851,67 Euro.

Beitrag zur Krankenversicherung: monatlich 88,83 Euro
Beitrag zur Pflegeversicherung: monatlich 16,61 Euro für Examenskandidaten mit Kindern sowie monatlich 18,74 Euro für Examenskandidaten ohne Kinder.

Im Anschluss bietet Ihnen die hkk weiterhin einen attraktiven Versicherungsschutz. Rufen Sie uns einfach an.

Weiterführende Informationen

Unsere studentische Versicherung ist eine komplexe Angelegenheit. Leider können wir an dieser Stelle nicht alle Sachverhalte vollständig darstellen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich daher unter Telefon: 01801 / 455 255 sehr gerne an unsere Service-Mitarbeiter.

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