Schwangerschaftsabbruch: Voraussetzungen und Kostenübernahme

Sie sind ungewollt schwanger und wissen nicht weiter? Sie denken über einen Schwangerschaftsabbruch nach? Für diese schwere Entscheidung stehen Ihnen eine Reihe von Beratungsstellen zur Verfügung, die mit Ihnen gemeinsam schauen, welche möglichen Alternativen in Frage kommen. Im Folgenden finden Sie alle relevanten Informationen über die Voraussetzungen für die Durchführung einer Abtreibung sowie die Kostenübernahme.

Übernimmt die hkk die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch?

Ja, die hkk übernimmt alle Behandlungs- und Pflegekosten, wenn ein Schwangerschaftsabbruch medizinisch oder kriminologisch begründet ist. Es wird dann direkt über die Gesundheitskarte abgerechnet. 
 
Es ist jedoch zwischen einem medizinisch oder kriminologischen begründeten Schwangerschaftsabbruch und einem Schwangerschaftskonflikt zu unterscheiden: Die Kosten für eine Abtreibung aufgrund eines Schwangerschaftskonfliktes müssen selbst getragen werden. Hierzu gehören zum Beispiel die Anästhesie, den operativen Eingriff, die Injektion von Medikamenten, verwendete Verbandmittel, Abdecktücher oder Desinfektionsmittel.​ 

Ausnahme: Liegen die Einkünfte der Versicherten unter einer bestimmten Einkommensgrenze, übernimmt die hkk auch die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch. Dies ist darüber hinaus der Fall, wenn die Schwangere Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Leistungen für die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommt. 

Wann darf eine Schwangerschaft abgebrochen werden?

Ein Schwangerschaftsabbruch darf entsprechend § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation SGB V grundsätzlich durchgeführt werden, wenn: 

  • ein medizinischer oder kriminologischer Grund vorliegt (zum Beispiel Gefährdung des Lebens der Schwangeren, Sexualdelikt)  

  • dieser von einem Arzt vorgenommen wird  

  • die Versicherte diesen verlangt 

Liegt kein medizinischer oder kriminologischer Grund vor, regelt das Gesetz in Deutschland, dass ein Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften Schwangerschaftswoche grundsätzlich möglich ist. In diesem Fall spricht man von einem rechtswidrigen, aber straffreien Abbruch. Die Versicherte muss dann jedoch mit einer Bescheinigung nachweisen, dass sie mindestens drei Tage vor dem Eingriff eine Beratung in einer offiziellen Beratungsstelle wahrgenommen hat.

Offizielle Beratungsstellen sind beispielsweise:

Was muss ich tun, damit die hkk die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch übernimmt?

Der Antrag auf Kostenübernahme des Schwangerschaftsabbruchs muss unbedingt im Vorfeld bei der hkk zur Prüfung eingereicht werden. Eine Rückerstattung der Kosten ist nicht möglich. Bei Leistungsanspruch erhält die Kundin eine Kostenübernahmebescheinigung und ein Abrechnungsformular für den Arzt/die Ärztin. 

Bei Vorliegen eines Leistungsruhens stehen der Versicherten dennoch Leistungen nach §24b Abs. 45 SGB V zu, da die Krankenkassen diese Kosten von den Ländern im Innenverhältnis erstattet bekommen.

Antrag auf Schwangerschaftsabbruch

Neben dem Antrag muss ein Nachweis der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, zum Beispiel aktuelle Gehaltsbescheinigung oder Kontoauszüge eingereicht werden. Ggfs. sind weitere Unterlagen erforderlich.

Bearbeitungsdauer

Eine Prüfung des Antrags dauert in der Regel 1-3 Werktage.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundes.

Arzttermin-Service

Wussten Sie schon: Mit dem hkk-Arztterminservice unterstützt die hkk dabei, schneller Facharzttermine zu erhalten. Sie erreichen den Service an 7 Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag.

hkk med Beratungstelefon

Sie benötigen medizinische Beratung? Mit dem hkk med Beratungstelefon steht Ihnen ein Team aus Fachärzten, Zahnärzten, Apothekern und Krankenpflegern zur Seite.

Nutzungshinweise

Der Chatbot Luka ist rund um die Uhr für Ihre Anliegen da. Luka kann allerdings noch nicht jedes Thema und entwickelt sich stetig weiter. Die Antworten des Chatbots sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich Ihrer ersten Information. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung unserer Mitarbeiter*innen.