Gesetzesänderung zum Vorteil freiwillig Versicherter

- Neue Regelungen im Beitragsberechnungsverfahren
- Wichtige Änderungen und Übergangsregelungen
- Handlungsanweisungen für Betroffene

Bremen, 25.01.2024: Im Dezember wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, die Änderungen der Beitragsberechnung für Selbstständige und andere freiwillig Versicherte nach sich zieht (§ 240 Absatz 4a Satz 4 SGB V). Diese Neuerungen betreffen insbesondere die sogenannte Höchstklasseneinstufung bei fehlender Mitwirkung. Heißt: Wer keine oder verspätet Einkommensnachweise und/oder Steuerbescheide bei seiner Krankenkasse einreicht, wird automatisch auf den Höchstbeitragssatz festgesetzt. Das bedeutet, dass die Beiträge zur Krankenversicherung auf der Grundlage des maximal möglichen Einkommens (Beitragsbemessungsgrenze) berechnet werden, was zu deutlich höheren monatlichen Kosten führen kann.

Bisheriges Verfahren

Bislang erfolgte die Beitragsberechnung in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wurden die Beiträge basierend auf dem aktuellen Einkommensteuerbescheid vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Steuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr wurde rückwirkend eine endgültige Berechnung anhand der tatsächlichen Einkünfte erstellt. Sofern innerhalb von drei Jahren kein Steuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr eingereicht wurde, sind die Beiträge anhand der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festgelegt worden. Dabei handelte es sich um eine sogenannte materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Eine Neuberechnung nach Ablauf der Frist war nicht möglich.

Änderungen ab 16.12.2023

Die Gesetzesänderung hat Auswirkungen auf die endgültige Höchstklasseneinstufung. Sie betrifft Fälle, in denen ein Steuerbescheid entweder verspätet oder gar nicht eingereicht wurde. Mit der Änderung bekommt der freiwillig Versicherte nun die Möglichkeit, innerhalb von zwölf Monaten nach Festsetzung zum Höchstbeitrag eine Neuberechnung der Beiträge zu beantragen. Um eine Neuberechnung zu bewirken, muss der betreffende Steuerbescheid nachgereicht werden oder ein Nachweis von Finanzamt, dass dieser noch nicht erstellt wurde.

Übergangsregelung für 2018/2019

Für die Jahre 2018 und 2019 wurde mit dem neu eingeführten § 423 SGB V eine Übergangsregelung geschaffen. Betroffene haben bis zum 16.12.2024 Zeit, eine Überprüfung zu beantragen, falls sie in diesen Jahren keinen oder verspätetet einen Steuerbescheid eingereicht hatten. Entsprechende Nachweise müssen vorhanden sein.

Was bedeutet das für Betroffene?

Falls deren Beiträge auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze zum Höchstbeitrag festgesetzt wurden, kann eine Neuberechnung beantragt werden. Für die Kalenderjahre 2018/2019, für die kein oder verspätet ein Steuerbescheid eingereicht wurde, ist es möglich, eine Neuberechnung zu beantragen. Für das Kalenderjahr 2020 kann der Betroffene eine Fristverlängerung zur Einreichung des Einkommensteuerbescheides bewirken. Dafür muss ein Nachweis der Finanzverwaltung nachgereicht werden, dass dieser noch nicht ausgestellt wurde.

Über die hkk Krankenkasse (Handelskrankenkasse): Die hkk zählt mit mehr als 900.000 Versicherten (davon über  710.000 beitragszahlende Mitglieder​), 14 Geschäftsstellen​ und 2.100 Servicepunkten zu den großen gesetzlichen Krankenkassen und ist in den vergangenen Jahren um mehrere hunderttausend Kunden gewachsen. ​Mit ihrem Zusatzbeitrag von 0,98 Prozent ist sie eine der günstigsten Krankenkassen Deutschlands. Der jährliche Beitragsvorteil für Beschäftigte beträgt bis zu 378 Euro; für Selbstständige, die ihre Beiträge selbst zahlen, bis zu 757 Euro jährlich. Zu den überdurchschnittlichen Leistungen zählen unter anderem mehr als 1.000 Euro Kostenübernahme je Versicherte​n und Jahr für Naturmedizin, Schutzimpfungen und Vorsorge sowie für Schwangerschaftsleistungen. Das vorteilhafte Preis-Leistungs-Verhältnis wird  durch eine über Jahrzehnte gewachsene Finanzstärke und Verwaltungskosten ermöglicht, die rund 25 Prozent unter dem Branchendurchschnitt liegen. Mehr als 1.350 Mitarbeiter*innen betreuen 2024 ein Haushaltsvolumen von rund 3,9 Milliarden Euro. Rund 3,0 Milliarden Euro davon entfallen auf die Krankenversicherung und 0,9 Milliarden Euro auf die Pflegeversicherung​. Das Volumen der Leistungsausgaben liegt bei 2,9 Milliarden Euro.

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