Elternschaftsnachweis - Auswirkungen auf Ihre Beiträge zur Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird bundeseinheitlich geregelt. Ab dem 1. Juli 2023 lag dieser bei 3,4 Prozent, seit dem 1. Januar 2025 beträgt er 3,6 Prozent.

Zusätzlich ist ab Vollendung des 23. Lebensjahres ein Zuschlag für Kinderlose in Höhe von aktuell 0,6 Prozent zu zahlen, soweit der beitragsabführenden Stelle eine Elternschaft nicht bekannt ist.

Durch das Pflegeentlastungs- und -unterstützungsgesetz wirken sich Kinder*, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder hätten zusätzlich beitragsreduzierend aus.

Beginnend mit dem 2. Kind bis zum 5. Kind reduziert sich der Pflegeversicherungsbeitrag um einen Abschlag von jeweils 0,25 Prozent.

Wer ist die "beitragsabführende Stelle"?

Als beitragsabführende Stelle bezeichnet man die Stelle, die für die Berechnung und Abführung Ihrer Beiträge zuständig ist. Bei Arbeitnehmer*innen ist es der Arbeitgeber, bei Rentner*innen die Deutsche Rentenversicherung, bei Versorgungsbeziehern die Zahlstelle.

Die hkk ist für die Berechnung der Beiträge von freiwillig versicherten Mitgliedern oder Pflichtversicherten mit weiteren Einnahmen verantwortlich. Also immer dann, wenn Sie Beiträge direkt auf das Konto der hkk zahlen.
 

Merkblatt

Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023.

Welche Kinder werden berücksichtigt?

Zu den berücksichtigungsfähigen Kindern zählen leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder hätten. Das bedeutet, dass auch bereits verstorbene Kinder berücksichtigt werden.

Bei Stiefkindern und Adoptivkindern sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen.

Stiefkinder werden wir berücksichtigen, sofern diese die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind mit dem Elternteil des Kindes verheiratet/verpartnert
  • Sie haben Ihr Stiefkind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen
  • Beides erfolgte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, bei erwerbslosen Stiefkindern bis zum 23. Lebensjahr, bei Stiefkindern in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr.

Adoptivkinder wirken sich beitragsreduzierend aus, wenn die Adoption vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, bei erwerbslosen Adoptivkindern bis zum 23. Lebensjahr, bei Adoptivkindern in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr wirksam wurde.
 

Merkblatt

Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023.

Wie weise ich meine Elternschaft nach?

Die Elterneigenschaft ist durch Urkunden, Bescheide und ähnlichen Dokumente nachzuweisen. Es handelt sich um beispielhafte Aufzählungen. Weitere offizielle Unterlagen sind möglich.

Leibliches Kind
Art des KindesLeibliches Kind
​Elterneigenschaft​ja
Abschläge Kinder unter 25. Lebensjahrja
Besonderheiten Elterneigenschaft und Abschläge für Kinder unter 25. Lebensjahr
  • Wegfall möglich ab Zustellung des Adoptionsbeschlusses an die Adoptiveltern
  • bei rechtlichen Vätern durch Anerkennung des leiblichen Vaters
​Nachweise, Elterneigenschaft und Anzahl der Kinder, wenn nicht im automatisierten Nachweisverfahren (DaBPV nachgewiesen)​Geburtsurkunde, Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes, Vaterschaftsanerkennungs-/-feststellungsurkunde, Erziehungs- oder Elterngeldbescheid, Bescheinigung Bezug von Mutterschaftsgeld, Kindergeldbescheid, Sterbeurkunde des Kindes, Kindererziehungszeiten Rentenversicherungsträger (...)
Adoptivkind
Art des KindesAdoptivkind
​Elterneigenschaft​ja
Abschläge Kinder unter 25. Lebensjahrja
Besonderheiten Elterneigenschaft und Abschläge für Kinder unter 25. Lebensjahr​Zum Zeitpunkt der Adoption muss die Altersgrenze nach §25 Abs. 2 SGB XI* noch nicht erreicht sein
​Nachweise, Elterneigenschaft und Anzahl der Kinder, wenn nicht im automatisierten Nachweisverfahren (DaBPV nachgewiesen)
  • ​​Adoptionsurkunde, Kindergeldbescheid, (...)
  • Bei vollendetem 18. Lebensjahr des Adoptivkindes weitere Nachweise darüber, dass das Kinder die Altersgrenze nach §25 Abs. 2 SGB XI erfüllt hat (z.B. Schulbescheinigung, Erklärung über fehlende Erwerbstätigkeit)
Stiefkind
Art des KindesStiefkind
​Elterneigenschaft​ja
Abschläge Kinder unter 25. Lebensjahrja
Besonderheiten Elterneigenschaft und Abschläge für Kinder unter 25. Lebensjahr
  • ​die Altersgrenze nach §25 Abs. 2 SGB XI*​ wurde bei Heirat/eingetr. Lebenspartnerschaft und Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt noch nicht erreicht sein
  • Beendigung der Stiefelterneigenschaft (z.B. Scheidung, Tod des leibl. Elternteils) oder Beendigung des gemeinsamen Haushaltes hat keine Auswirkungen auf die Elterneigenschaft 
​Nachweise, Elterneigenschaft und Anzahl der Kinder, wenn nicht im automatisierten Nachweisverfahren (DaBPV nachgewiesen)
  • ​Heiratsurkunde / Nachweis eingetragene Lebenspartnerschaft UND
  • Meldebescheinigung Einwohnermeldeamt o.ä. dass das Kind im Haushalt des Stiefelternteils gemeldet ist oder war
  • Kindererziehungszeiten des Rentenversicherungsträgers, Einkommensteuerbescheid, (...)
  • Bei vollendetem 18. Lebensjahr des Stiefkindes weitere Nachweise darüber, dass das Kind die Altergrenze nach §25 Abs. 2 SGB XI*² erfüllt hat (z.B. Schulbescheinigung, Erklärung über fehlende Erwerbstätigkeit)
Pflegekind
Art des KindesPflegekind
​Elterneigenschaft​ja
Abschläge Kinder unter 25. Lebensjahrja
Besonderheiten Elterneigenschaft und Abschläge für Kinder unter 25. Lebensjahr
  • ​​wenn Aufnahme im Haushalt und auf längere Dauer angelegt
  • Wegfall infolge Abbruchs bzw. Auflösung des Pflegeverhältnisses
​Nachweise, Elterneigenschaft und Anzahl der Kinder, wenn nicht im automatisierten Nachweisverfahren (DaBPV nachgewiesen)
  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes UND
  • Nachweis des Jugendamtes über "Vollzeitpflege" (...)
  • Kindererziehungszeiten des Rentenversicherungsträgers (...)

Nachweis Elternschaft

Mit diesem Online-Formular können uns registrierte Nutzer einfach und bequem über Ihre Elternschaft informieren.

Bei den für die Familienversicherung in §25 Abs. 2 SGB XI *​ vorgesehenen Altersgrenzen des Kindes handelt es sich 

  • generell um die Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • um die Vollendung des 23. Lebensjahres, sofern das Kind keine Erwerbstätigkeit ausübt
  • um die Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet 
    oder einen der Jungendfreiwilligendienste leistet;
    Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung wird die Altersgrenze unter bestimmten Voraussetzungen über das 25. Lebensjahr hinaus verschoben
  • keine Altersgrenze, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten

Die Reduzierung wirkt in diesem Zeitraum frühestens ab dem 1. Juli 2023 sowohl für den Wegfall des Zuschlags für Kinderlose als auch für die Abschläge für Kinder unter 25. Jahren.

Alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Mitteilung der Elternschaft für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge können Sie bequem online (nur für registrierte Nutzer!) oder per pdf-Dokument an uns übersenden.
 

Nachweis Elternschaft

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Ab wann werden die Abschläge direkt berücksichtigt?

Nachweise über eine Elterneigenschaft werden in Bezug auf den Beitragszuschlag (0,6%) als auch für den Nachweis der Anzahl der Kinder in Bezug auf den Beitragsabschlag (0,25%) meistens in gleicher Weise berücksichtigt. Folgende Konstellationen ergeben sich:

Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden: 
Nachweise für Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden, wirken vom 1. Juli 2023 an. Hiervon ausgenommen sind Nachweise für Kinder, die zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geboren wurden, in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose.

Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren wurden:
Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren wurden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse ist unbedeutend.

Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren werden:
Nachweise für Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren werden, wirken mit Beginn des Monats der Geburt, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Erfolgt der Nachweis außerhalb dieser 3-Monats-Frist, wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Mitglied Nachweise zur Elterneigenschaft bzw. zur Anzahl der Kinder vorlegt, nachdem die Angaben des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im automatisierten Übermittlungsverfahren Abweichungen zur Anzahl der Kinder ergeben haben.​

Für Kinder, die zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geboren wurden, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit dem Beginn des Monats der Geburt als erbracht, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Damit wird die Fortführung der bisherigen Rechtslage zum Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose für im zweiten Quartal 2023 geborene Kinder mit Blick auf die Neuordnung der Regelung zur Wirkung von Nachweisen ermöglicht. Wird der Nachweis außerhalb der 3-Monats-Frist erbracht, wirkt er vom 1. Juli 2023 an.
 

Wie genau wirken sich die Regelungen auf meinen Beitragssatz aus?

Die Auswirkungen variieren je nachdem, wie Sie bei der hkk versichert sind. 

Arbeitnehmer
ArbeitnehmerAnteil
vor Vollendung des 23. Lebensjahres
  • Arbeitnehmeranteil: 1,8 %
  • Arbeigeberanteil: 1,8 %
  • zusammen: 3,6 %
ohne Kinder nach Vollendung
des 23. Lebensjahres
  • Arbeitnehmeranteil: 2,4 %
  • Arbeigeberanteil: 1,8 %
  • zusammen: 4,2 %
mit 1 Kind
  • Arbeitnehmeranteil: 1,8 %
  • Arbeigeberanteil: 1,8 %
  • zusammen: 3,6 %
mit 2 Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Arbeitnehmeranteil: 1,55 %
  • Arbeigeberanteil: 1,80 %
  • zusammen: 3,35 %
mit 3 Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Arbeitnehmeranteil: 1,3 %
  • Arbeigeberanteil: 1,8 %
  • zusammen: 3,1 %
mit 4 Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
 
  • Arbeitnehmeranteil: 1,05 %
  • Arbeigeberanteil: 1,80 %
  • zusammen: 2,85 %
mit 5 und mehr Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Arbeitnehmeranteil: 0,8 %
  • Arbeigeberanteil: 1,8 %
  • zusammen: 2,6 %
Studierende

Die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung werden von Studierenden allein getragen und berechnen sich aus dem geltenden BAföG-Höchstsatz von 855,00 Euro sowie dem Beitragssatz. Die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung gilt unabhängig davon, ob der Studierende tatsächlich BAföG bezieht oder nicht.

Der Beitragssatz für Studierende beträgt in der Krankenversicherung 70 Prozent des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (Stand 2024: 14,6 % für Studenten), also 10,22 % zzgl. des vollen individuellen Zusatzbeitrages der Krankenversicherung. 

Es gilt in der Pflegeversicherung der Beitragssatz von 3,6 % zzgl. des Beitragszuschlages für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres. Für Studierende mit Kindern werden Beitragsermäßigungen des Pflegeversicherungsbeitrages vorgenommen.

Der monatliche Krankenkassen-Beitrag für kinderlose Studierende, die bereits das 23. Lebensjahr vollendet haben, beträgt ab dem 01.01.2025:

Krankenversicherung87,38 Euro
Pflegeversicherung (4,2 %)35,91 Euro
Zusatzbeitrag der hkk 2,19%18,72 Euro
Gesamtbeitrag142,01 Euro

Der monatliche Krankenkassen-Beitrag für Studierende mit einem Kind oder Studierende, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt ab dem 01.01.2025:

Krankenversicherung87,38 Euro
Pflegeversicherung (3,6 %)30,78 Euro
Zusatzbeitrag der hkk 2,19%18,72 Euro
Gesamtbeitrag136,88 Euro

 Der monatliche Krankenkassen-Beitrag für Studierende mit zwei Kindern (Beitragsermäßigung von 0,25%) beträgt ab dem 01.01.2025:

Krankenversicherung87,38 Euro
Pflegeversicherung (3,35 %)28,64 Euro
Zusatzbeitrag der hkk 2,19%18,72 Euro
Gesamtbeitrag134,74 Euro

Der monatliche Krankenkassen-Beitrag für Studierende mit drei Kindern (Beitragsermäßigung von 0,5%) beträgt ab dem 01.01.2025:

Krankenversicherung87,38 Euro
Pflegeversicherung (3,10 %)26,51 Euro
Zusatzbeitrag der hkk 2,19%18,72 Euro
Gesamtbeitrag132,61 Euro

 Der monatliche Krankenkassen-Beitrag für Studierende mit vier Kindern (Beitragsermäßigung von 0,75%) beträgt ab 01.01.2025:

Krankenversicherung87,38 Euro
Pflegeversicherung (2,85 %)24,37 Euro
Zusatzbeitrag der hkk 2,19%18,72 Euro
Gesamtbeitrag130,47 Euro

Der monatliche Krankenkassen-Beitrag für Studierende mit fünf oder mehr Kindern (Beitragsermäßigung von 1%) beträgt ab 01.01.2025:

Krankenversicherung87,38 Euro
Pflegeversicherung (2,60 %)22,23 Euro
Zusatzbeitrag der hkk 2,19%18,72 Euro
Gesamtbeitrag128,33 Euro
Selbständige, Freiwillig Versicherte und Pflichtversicherte mit direkter Beitragszahlung an die hkk sowie RentnerInnen

Die genannten Personen tragen die Beiträge zur Pflegeversicherung allein. Auch bei RentnerInnen beteiligt sich der Rentenversicherungsträger nicht an den Beiträgen zur Pflegeversicherung.

Versicherte*rAnteil
ohne Kind nach Vollendung
des 23. Lebensjahres
  • Beitragssatz: 3,6 %
  • Kinderlosenzuschlag: 0,6 %
  • Beitragsermäßigung entfällt
  • zusammen: 4,2 %
ohne Kind vor Vollendung des 23. Lebensjahres
  • Beitragssatz: 3,6 %
  • Kinderlosenzuschlag entfällt
  • Beitragsermäßigung entfällt
  • zusammen: 3,6 %
mit 1 Kind nach Vollendung
des 23. Lebensjahres
  • Beitragssatz: 3,6 %
  • Kinderlosenzuschlag entfällt
  • Beitragsermäßigung entfällt
  • zusammen: 3,6 %
mit 2 Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Beitragssatz: 3,60 %
  • Kinderlosenzuschlag entfällt
  • Beitragsermäßigung: 0,25 %
  • zusammen: 3,35 %
mit 3 Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Beitragssatz: 3,6 %
  • Kinderlosenzuschlag entfällt
  • Beitragsermäßigung: 0,5 %
  • zusammen: 3,1 %
mit 4 Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
 
  • Beitragssatz: 3,60 %
  • Kinderlosenzuschlag entfällt
  • Beitragsermäßigung: 0,75 %
  • zusammen: 2,85 %
mit 5 und mehr Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Beitragssatz: 3,6 %
  • Kinderlosenzuschlag entfällt
  • Beitragsermäßigung: 1,0 %
  • zusammen: 2,6 %