Die Familienversicherung der hkk: Angehörige kostenfrei mitversichern
Mit der Familienversicherung der hkk sind Ihre Angehörigen ohne zusätzliche Kosten in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert. Dazu zählen Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner, Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihr eingetragener Lebenspartner sowie Ihre Kinder. Sie alle erhalten dieselben hkk-Leistungen wie Sie als Mitglied. Die gesetzliche Grundlage dafür ist in § 10 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) verankert. Hier erfahren Sie alles Wichtige zur Familienversicherung.
Das bietet Ihnen die Krankenversicherung der hkk
- Zusätzliche Vorsorge für Schwangere, Kinder und Jugendliche
- Haushaltshilfe, kostenlose Erstbrille für Kinder und Jugendliche
- Homöopathie, Osteopathie und alternative Medikamente
- Erweiterte Schutz- und Reiseimpfungen
- Attraktives Bonusprogramm
- Eine der günstigsten Krankenkassen Deutschlands: Bis zu 627,72 Euro Beitragsvorteil jährlich
- Ausgezeichnet von Focus Money als "Top Krankenkasse" (07/2026)
Antrag auf Familienversicherung: So geht's
Sie möchten Ihre Familienmitglieder oder Ihr neugeborenes Kind bei der hkk mitversichern? Den Antrag stellen Sie ganz einfach und direkt über unser Online-Formular.
Für die Anmeldung gibt es verschiedene Wege:
- Als hkk-Mitglied: Melden Sie sich einfach mit Ihrem Benutzerkonto an, das Sie auch für unsere Online-Services oder Apps nutzen. Alternativ wählen Sie die Anmeldung ohne Benutzerkonto.
- Als neues Mitglied: Nutzen Sie den Interims-Login, falls Ihre Versicherung bei uns noch nicht begonnen hat.
Anschließend prüfen wir sorgfältig, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind. In der Regel dauert die Bearbeitung sieben Werktage. Sollten wir weitere Unterlagen von Ihnen brauchen, kann es etwas länger dauern. Wir informieren Sie dann über das Ergebnis. Der Antrag ist für Sie selbstverständlich kostenlos.
Welche Familienmitglieder sind beitragsfrei mitversichert?
Folgende Angehörige sind beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert. Dabei gilt der gleiche Anspruch auf Leistungen wie für Sie als beitragszahlendes Mitglied:
- Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ehe- oder Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Leibliche und adoptierte Kinder
- Stiefkinder und Enkel, wenn Sie in den Haushalt des Mitglieds aufgenommen wurden oder das versicherte Mitglied überwiegend für den Lebensunterhalt sorgt
- Pflegekinder, wenn Sie von Ihnen als versichertes Mitglied nicht beruflich versorgt werden
Welche Voraussetzungen gelten für die Familienversicherung?
Sie möchten Ihre Familie mitversichern? Gerne. Ihre Angehörigen sind beitragsfrei bei der hkk versichert, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Ihr Familienmitglied hat seinen Wohnsitz in Deutschland.
- Das monatliche Gesamteinkommen Ihres Familienmitglieds liegt unter der aktuellen Einkommensgrenze von 565 Euro. Dazu gehören unter anderem:
- Bruttoentgelt aus einer Beschäftigung, inkl. der zu erwartenden Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld
- Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen aus Kapitalvermögen
- Renten, auch Hinterbliebenenrenten und ausländische Renten
- Steuerpflichtige Unterhaltszahlungen
- Das Familienmitglied ist nicht versicherungsfrei oder privat versichert, wie zum Beispiel Beamten, Soldaten oder Richter.
- Das Familienmitglied ist nicht versicherungspflichtig, zum Beispiel aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung oder Rente.
- Das Familienmitglied ist nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig (die selbstständige Tätigkeit steht nicht im Mittelpunkt seiner Erwerbstätigkeit).
Sonderregelung für Minijobs: Für eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) gilt eine höhere Einkommensgrenze. Diese beträgt ab dem 1. Januar 2026 monatlich 603 Euro und orientiert sich am Mindestlohn.
Übrigens: Wir überprüfen jedes Jahr mit der jährlichen Überprüfungsaktion, ob diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Wie lange sind Kinder kostenfrei mitversichert?
Ihre Kinder sind bis zum 23. Geburtstag kostenfrei bei Ihnen mitversichert, solange sie nicht erwerbstätig sind. Die Altersgrenze verschiebt sich auf den 25. Geburtstag, wenn Ihr Kind:
- zur Schule geht oder studiert,
- eine unbezahlte Berufsausbildung macht,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Auslandsjugendfreiwilligendienst (nach § 6 JFDG) macht.
Wird die Ausbildung für einen Freiwilligendienst unterbrochen, verlängert sich die Familienversicherung um bis zu zwölf Monate.
Gut zu wissen: Für Kinder mit einer Behinderung, die sich nicht selbst versorgen können, gibt es keine Altersgrenze. Voraussetzung ist, dass die Behinderung schon zu der Zeit bestand, als Ihr Kind noch aufgrund seines Alters familienversichert war.
Ihr Partner oder Ihre Partnerin ist nicht gesetzlich versichert?
Ist der andere Elternteil Ihres Kindes privat oder über die Freie Heilfürsorge versichert? Dann schicken Sie uns für den Antrag auf Familienversicherung bitte einen aktuellen Einkommensnachweis Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Dafür eignen sich die aktuelle Verdienstbescheinigung oder der aktuelle Einkommensteuerbescheid.
Eine Familienversicherung für Ihr Kind ist unter Umständen ausgeschlossen, wenn das Einkommen Ihres Partners oder Ihrer Partnerin regelmäßig die Einkommensgrenze von 6.450 Euro pro Monat (Stand 2026) übersteigt.
Ausnahme: Ihr eigenes Einkommen als hkk-Mitglied ist größer als das Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin.
Häufig gestellte Fragen zur Familienversicherung
Den Antrag stellen immer Sie als unser zahlendes Mitglied. Eine Ausnahme gibt es: Leben Sie von Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner getrennt, kann auch ein Familienangehöriger den Antrag für Sie stellen.
Damit wir Ihren Antrag auf Familienversicherung schnell und sorgfältig prüfen können, schicken Sie uns bitte die folgenden Unterlagen:
- Den vollständig ausgefüllten Antrag auf Familienversicherung
- Die Geburtsurkunden Ihrer Kinder sowie die Eheurkunde, falls Sie und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner unterschiedliche Nachnamen haben
- Für Kinder ab 23 Jahren: eine aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung
- Einkommensnachweise, falls Einkommen erzielt wird (zum Beispiel der Einkommensteuerbescheid bei einer selbstständigen Tätigkeit), um die Einkommensgrenze zu prüfen
- Einkommensnachweise Ihrer Partnerin oder Ihres Partners, falls sie oder er nicht gesetzlich krankenversichert ist
Ja. Der Anspruch auf eine Familienversicherung besteht ab dem Zeitpunkt, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen - also auch rückwirkend.
Die kostenfreie Familienversicherung für Kinder endet, wenn bestimmte Altersgrenzen erreicht werden. Das sind die Regelungen:
- mit dem 18. Geburtstag, wenn Ihr Kind berufstätig ist
- mit dem 23. Geburtstag, wenn Ihr Kind nicht berufstätig ist
- mit dem 25. Geburtstag, wenn Ihr Kind zur Schule geht, studiert oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ohne Vergütung macht
Das hängt von der persönlichen Situation ab. Für die meisten versicherungspflichtig Beschäftigten gilt: Ihre eigene Mitgliedschaft bei der hkk läuft während der Elternzeit einfach beitragsfrei weiter. Da sie damit weiterhin ihren eigenen Versicherungsschutz haben, ist eine Familienversicherung nicht notwendig und auch nicht möglich.
Für hauptberuflich Selbstständige ist eine beitragsfreie Familienversicherung in der Regel nicht möglich.
Sind Sie hingegen nur nebenberuflich selbstständig, prüfen wir Ihre Situation im Einzelfall. Ob eine Familienversicherung für Sie infrage kommt, hängt von Ihrem Gesamteinkommen und dem Umfang Ihrer Tätigkeit ab.
Ja, auch im Ruhestand ist eine beitragsfreie Familienversicherung möglich. Das geht, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ihr monatliches Gesamteinkommen beträgt höchstens 565 Euro (Wert für 2026).
- Sie sind nicht selbst pflichtversichert, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit.
Sie sind aktuell privat versichert und möchten in die Familienversicherung wechseln? Das geht, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllen.
Gut zu wissen: Ein Wechsel ist während des Mutterschutzes oder der Elternzeit nicht möglich.
Sie fragen sich, warum Sie jedes Jahr den Fragebogen zur Familienversicherung erhalten, auch wenn sich bei Ihnen nichts geändert hat? Das verstehen wir gut. Unsere Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), verpflichtet uns gesetzlich dazu, die Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung jährlich zu prüfen. So stellen wir sicher, dass alle Bedingungen korrekt erfüllt sind. Schicken Sie uns den Fragebogen bitte einfach ausgefüllt und unterschrieben zurück. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!