Künstlersozialversicherung bei der hkk: Alles, was Sie wissen müssen
Als selbstständige Künstlerin, selbstständiger Künstler oder Publizist ist die soziale Absicherung ein wichtiges Thema. Wir erklären Ihnen einfach und direkt, wie die Künstlersozialversicherung funktioniert und was Sie als hkk-Mitglied wissen müssen.
Die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Sie sichert Sie in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab.
Welche Voraussetzungen gelten für die Künstlersozialversicherung?
Um über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert zu werden, müssen diese Punkte zutreffen:
Sie üben Ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend aus.
Sie beschäftigen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit nicht mehr als eine Person. Ausnahmen sind Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte nach § 8 SGB IV.
Eine Versicherung über die KSK ist ausgeschlossen, wenn Sie bereits anderweitig sozialversichert sind. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie:
versicherungspflichtig angestellt sind (auch in der Ausbildung)
freiwillig als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer versichert sind
Arbeitslosengeld I beziehen
neben Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit eine andere Selbstständigkeit als Hauptberuf ausüben
als Beamtin oder Beamter arbeiten und Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben
Feststellung der Versicherungspflicht
Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob bei Ihnen eine Versicherungspflicht vorliegt. Den Antrag auf Feststellung stellen Sie direkt bei der KSK, zum Beispiel über deren Website: kuenstlersozialkasse.de
So erreichen Sie die KSK:
Künstlersozialkasse
26380 Wilhelmshaven
Service-Center: 04421 9289000
Beginn, Ende und vorrangige Versicherungen
Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. Sie endet mit dem Tag, an dem die Versicherungspflicht endet, eine Kündigung oder Vorrangversicherung eintritt.
Die Künstlersozialversicherung ist nachrangig, das bedeutet, sie tritt zurück, wenn folgende sogenannte Vorrangversicherung bestehen:
Pflichtversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung.
Andere gesetzliche Bestimmungen, die eine Krankenversicherungspflicht vorsehen (z.B. Arbeitslosengeldbezieher, Landwirte).
Versicherungsfreiheit aufgrund Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Tätigkeit als Beamter.
Andere nicht künstlerische oder publizistische Tätigkeit als wirtschaftliche Haupttätigkeit.
Freiwilliger Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst.
Selbständige Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Ordentlich Studierende mit selbständiger Tätigkeit als Nebentätigkeit.
Gut zu wissen: Wenn Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben und für Sie in den letzten fünf Jahren keine gesetzliche Versicherung bestand, ist eine Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr möglich.
Wichtig für Sie: Ende der Künstlersozialversicherung
Wenn Ihre Versicherungspflicht als Künstler oder Publizist endet und die Künstlersozialkasse (KSK) dies festgestellt hat, informieren Sie uns bitte umgehend darüber. Bitte senden Sie uns dafür den entsprechenden Bescheid der KSK zu. Denn nur so können wir Ihre Daten aktuell halten und Ihren Versicherungsschutz klären.
So erreichen Sie uns:
Sie können uns den Bescheid einfach und unkompliziert über die hkk Service-App schicken (Dokumente hochladen). Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, uns über weitere Kontaktwege zu erreichen.
Wie hoch sind die Beiträge für die Künstlersozialversicherung?
Die Künstlersozialkasse berechnet Ihre Beiträge und zieht diese auch ein. Sie zahlen Ihre Beiträge also direkt an die KSK. Aus diesem Grund können wir über die Höhe der Beiträge keine Aussage machen.
Ihr Anspruch auf Krankengeld
Sie erhalten Krankengeld ab dem 43. Tag einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit davor können Sie sich mit der hkk-Krankentagegeldversicherung zusätzlich absichern. Informieren Sie sich hier über das hkk-Wahlkrankengeld.
Was das für Sie als hkk-Mitglied bedeutet
Sie sind ein vollwertiges hkk-Mitglied mit allen Leistungen. Der einzige Unterschied liegt im Verfahren: Die KSK übernimmt die Rolle eines Arbeitgebers, zieht Ihre Beiträge ein und leitet sie an den Gesundheitsfonds weiter. Dieser Vorgang wird in den Monatsmeldungen mit dem „Abgabegrund 58“ dokumentiert.
Stellt die KSK Ihre Versicherungspflicht rückwirkend fest? Dann erhalten Sie von uns alle Beiträge zurück, die Sie in dieser Zeit als freiwilliges Mitglied an uns gezahlt haben. Denn für diesen Zeitraum zahlen Sie Ihre Beiträge an die KSK.