SEPA Mandat für Firmenkunden
Lassen Sie die Sozialversicherungsbeiträge gerne direkt über den sogenannten Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK) von Ihrem Konto abbuchen. Mit der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats ist sichergestellt, dass die Beiträge pünktlich zu den Fälligkeitsterminen bei uns eingehen.
Erteilung über den Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK)
Für die Erteilung des Mandats ist ein elektronisches Meldeverfahren vorgesehen: der sogenannte Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK). Über Ihre Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungssoftware können Sie der hkk bequem die Daten für den Einzug der Beiträge mitteilen. Bitte tragen Sie als Empfänger des Datensatzes die Betriebsnummer der hkk ein (20013461) und wählen dann den Abgabegrund 02 (Änderungsmeldung) sowie den Datenbaustein SEPA-Lastschriftmandat (DBSL) aus.
Im Ausnahmefall: das SEPA-Mandat als Formular
Wenn Sie die Erlaubnis für die Abbuchung nicht über den DSAK erteilen können, besteht im Ausnahmefall die Möglichkeit, uns auf schriftlichem Weg das SEPA-Mandat zu erteilen. Bitte füllen Sie dafür nachfolgende Felder aus und klicken abschließend auf „Erstellen“.
Ihre Daten werden gemäß Art. 6 DS-GVO und § 284 SGB V für Zwecke der Kranken- und § 94 SGB XI für Zwecke der Pflegeversicherung verarbeitet. Mehr Infos erhalten Sie unter www.hkk.de/datenschutz und in unseren Geschäftsstellen.
Für weitere Fragen hierzu kontaktieren Sie uns gerne.
Neue Regelung ab 2026: Säumniszuschläge bei verspäteten Beitragsnachweisen
Im Arbeitsalltag kann eine Frist schnell mal untergehen. Bisher war das bei einem verspäteten Beitragsnachweis oft kein Problem falls ein SEPA-Lastschriftmandat vorlag. Das ändert sich ab dem 1. Januar 2026.
Ab 2026 müssen wir als Krankenkasse Säumniszuschläge berechnen, auch wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben. Das ist der Fall, wenn:
- Ihr Beitragsnachweis zu spät bei uns eingeht
- unsere Schätzung der Beiträge niedriger ist als die Summe, die Sie tatsächlich schulden
Diese Regelung gilt auch für nachträgliche Korrekturen von Beitragsnachweisen.
So vermeiden Sie Zuschläge:
Reichen Sie Ihre Beitragsnachweise immer pünktlich ein. Die Frist dafür ist der fünftletzte Bankarbeitstag im jeweiligen Monat.
Grundlage für diese Änderung ist die überarbeitete „Gemeinsame Verlautbarung zur Erhebung und zum Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags“ der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 24. April 2024. Die überarbeitete Fassung ist hier veröffentlicht