Ausgleichsverfahren U1 und U2: Das gilt für Arbeitgeber

Die Umlageverfahren U1 und U2 dienen dazu finanzielle Risiken für Arbeitgeber durch den Ausfall von Arbeitnehmern aufgrund von Krankheit oder Mutterschaft abzufedern.

Als Arbeitgeber zahlen Sie Ihren Beschäftigten im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen lang das Entgelt weiter. Voraussetzung ist, dass die Person seit mindestens vier Wochen in Ihrem Betrieb beschäftigt ist. Die Ausgleichsverfahren U1 unterstützt Sie dabei, diese finanziellen Aufwendungen auszugleichen.

Die Teilnahme am U2-Verfahren (Mutterschaft) ist seit dem 1. Januar 2006 für alle Arbeitgeber verpflichtend. Die Teilnahme am U1-Verfahren (Krankheit) ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. 
 

Die hkk bietet Ihnen für 2026 folgende Umlagesätze an:

UMLAGE ERSTATTUNGSSATZ BEITRAGSSATZ
Umlage 1 (ermäßigt) 50 % 1,60 %
Umlage 1 (allgemein) 60 % 1,90 %
Umlage 1 (erhöht) 80 % 2,70 %
Umlage 2 100 % 0,50 %

Wann sind Sie zur U1-Umlage verpflichtet?

Wenn Sie berechnen möchten, ob Sie im kommenden Jahr umlagepflichtig zur U1 sind, nutzen Sie gerne unseren Umlagerechner als Unterstützung bei der Beurteilung. Sie nehmen am U1-Verfahren teil, wenn Sie im vorangegangenen Kalenderjahr für mindestens acht Monate nicht mehr als 30 Beschäftigte hatten. Diese Monate müssen nicht zusammenhängen. Besteht Ihr Unternehmen noch kein ganzes Jahr, gilt die Regelung, wenn Sie in der überwiegenden Anzahl der Monate weniger als 30 Personen beschäftigt haben. Nutzen Sie unseren Umlagerechner, um schnell und einfach zu prüfen, ob Sie im kommenden Jahr umlagepflichtig sind. 
 

Welche Beschäftigungen werden nicht angerechnet?

Folgende Beschäftigungen werden nicht angerechnet: 

  • Auszubildende, auch Teilnehmende an dualen Studiengängen
  • Praktikantinnen und Praktikanten
  • Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie Geschäftsführende von GmbHs
  • Volontärinnen und Volontäre
  • Beschäftigte in bezahlter Freistellung (z. B. während der Freistellungsphase bei
    Altersteilzeit)
  • Schwerbehinderte Menschen (im Sinne des SGB IX)
  • Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Teilnehmende am freiwilligen Wehrdienst, einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst
  • Personen in Eltern- oder Pflegezeit bei vollständiger Freistellung

So werden Teilzeitkräfte berücksichtigt:

  • Wöchentliche Arbeitszeit bis 10 Stunden: Faktor 0,25
  • Wöchentliche Arbeitszeit bis 20 Stunden: Faktor 0,50
  • Wöchentliche Arbeitszeit bis 30 Stunden: Faktor 0,75

Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) vom 19.11.2019.

Ihr U1-Erstattungssatz: So treffen Sie Ihre Wahl

Standardmäßig gilt bei der hkk der allgemeine U1-Erstattungssatz von 60 Prozent. Sie haben die Wahl, stattdessen einen ermäßigten oder erhöhten Satz für Ihr Unternehmen zu nutzen.

Damit wir den richtigen Satz für Sie anwenden, teilen Sie uns Ihre Entscheidung bitte mit. Nutzen Sie hierfür das elektronische Verfahren DSAK (Datensatz Arbeitgeberkonten). So können Sie
Informationen ganz bequem über Ihr Abrechnungsprogramm oder Ihren Steuerberater an uns übermitteln.

Sollte dies für Sie noch nicht möglich sein, nutzen Sie unser untenstehendes Formular und lassen uns dieses ausgefüllt und unterschrieben zukommen.

Wichtig: Sprechen Sie den Erstattungssatz unbedingt vorher mit Ihrer Lohnabrechnungsstelle ab.

Die folgenden Dokumente stehen Ihnen als PDF zur Verfügung. Für Fragen stehen Ihnen unsere Firmenansprechpartner gerne zur Verfügung.