Mutterschaftsgeld: Voraussetzungen, Auszahlung und Beantragung

Sie bekommen ein Baby und Ihr Mutterschutz beginnt bald? Während der Schwangerschaft und auch über die Geburt Ihres Kindes hinaus begleitet Sie die hkk mit umfangreichen Mutterschaftsleistungen. Hier erfahren Sie, wann Sie Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse bekommen und wie Sie dies beantragen.

Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld bei der hkk?

Den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der hkk können Sie bei uns per Post, per E-Mail unter info@hkk.de oder über die hkk Service-App einreichen: 

  • Vor der Geburt lassen Sie sich von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin die Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin ausstellen (sogenanntes Muster 3).  

  • Die Rückseite dieser Bescheinigung ist der Antrag auf Mutterschaftsgeld. Diesen füllen Sie bitte aus und reichen ihn bei der hkk ein.

  • Als Bezieherin von Arbeitslosengeld-I erhalten Sie von der Arbeitsagentur einen „Bescheid für die Berechnung von Mutterschaftsgeld“, den Sie uns bitte vorlegen. 

  • Bis zum Entbindungstermin müssen Sie nichts weiter tun.

Die hkk  

  • meldet sich bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen bei Ihnen.

  • schreibt Ihnen, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben.

  • überweist Ihnen die erste Zahlung des Mutterschaftsgelds für die Zeit bis zum errechneten Geburtstermin, sobald die dafür erforderlichen Daten vom Arbeitgeber gemeldet wurden.

  • Nach der Geburt erhalten Sie vom Standesamt eine „Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe“. Diese benötigen wir als Kopie für die Berechnung des Endes Ihrer Schutzfrist und die Zahlung Ihres Mutterschaftsgeldes. Bei einer Frühgeburt oder einer ärztlich festgestellten Behinderung Ihres Kindes reichen Sie zusätzlich eine entsprechende ärztliche Bescheinigung ein.

  • Die hkk überweist Ihnen daraufhin den 2. Teil des Mutterschaftsgelds für die Zeit bis zum Ende der Mutterschutzfrist

  • Die hkk sendet Ihnen nach der 2. Auszahlung automatisch eine Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Elterngeldstelle. 

  • Für Ihre Weiterversicherung erhalten Sie von uns einen Fragebogen, der uns hilft, die richtige Versicherung nach Ende des Mutterschaftsgeldbezuges für Sie durchzuführen. 

  • Für die Versicherung Ihres Nachwuchses bieten wir Ihnen natürlich auch den Rundumschutz der hkk. Die erforderlichen Unterlagen bekommen Sie von uns rechtzeitig mit der Bewilligung des Mutterschaftsgeldes vor der Geburt. 

Wichtig für Sie: Sie sollten den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst vor Beginn Ihrer Schutzfrist stellen. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Hierfür gilt jedoch eine Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Ihre Schutzfrist begonnen hat, also mit dem 1.1. des darauffolgenden Jahres. Sie endet vier Jahre nach diesem Jahr am 31.12. 

Gut zu wissen: Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes für selbstständig Tätige greifen wir auf den aktuellsten zur Beitragsberechnung herangezogenen Einkommensteuerbescheid zurück.

Wann erhalte ich Mutterschaftsgeld?

Wenn Sie berufstätig sind, selbstständig tätig mit Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld I beziehen, zahlt Ihnen die hkk ab der 6. Woche vor der Entbindung bis zum Ende der 8. Woche nach der Geburt Ihres Kindes Mutterschaftsgeld, wenn Sie aufgrund der Schutzfristen einen Entgeltausfall haben. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten gilt dies bis zum Ende der 12. Woche.

Wenn Sie familienversichert oder privat versichert sind und mindestens einen Minijob ausüben, können Sie Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen, wenn: 

  • Sie ein Baby erwarten oder es bereits bekommen haben, 

  • Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist privat krankenversichert oder

  • bei der hkk familienversichert sind und Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in dem Sie wegen der Mutterschutzfristen kein Entgelt bekommen oder

  • Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während Ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat. 

Sie erhalten kein Mutterschaftsgeld, wenn 

  • Sie innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wegen voller Weiterarbeit, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhalten. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch.  

  • Sie Beamtin sind, denn dann erhalten Sie Ihre Bezüge weiter. 

  • Sie Adoptivmutter sind. 

  • Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht, weil Sie Elterngeld für ein älteres Kind beziehen.  

  • Sie Arbeitslosengeld II beziehen.

Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?

Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes richtet sich nach Ihrer beruflichen Situation und Ihrem Versicherungsstatus:  

  • Als Arbeitnehmerin bekommen Sie ein tägliches Mutterschaftsgeld von bis zu 13 Euro. Ihr Arbeitgeber füllt diesen Betrag bis zu Ihrem regelmäßigen Nettoentgelt vor der Schutzfrist auf.

  • Als Arbeitslosengeld-I-Bezieherin zahlt Ihnen Ihre hkk Mutterschaftsgeld in Höhe der Leistung der Arbeitsagentur. 

  • Als Selbstständigefreiwillig Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld zahlt Ihnen die hkk Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds aus.  

  • Als familienversicherte Arbeitnehmerin (mindestens mit Minijob) bekommen Sie einmalig maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ausgezahlt.  

  • Als Selbstständige/ freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld, aber mit mindestens einem Minijob, bekommen Sie maximal 13 Euro pro Tag aus dem Arbeitsentgelt Ihres Minijobs. 

  • Als privat versicherte Arbeitnehmerin mit mindestens einem Minijob bekommen Sie einmalig maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ausgezahlt.

Bekomme ich Mutterschaftsgeld, wenn ich während des Mutterschutzes weiterarbeite?

Wenn Sie in der Schutzfrist und vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weiterarbeiten, wirkt sich das auf Ihr Mutterschaftsgeld aus: 

  • Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird kein Mutterschaftsgeld ausgezahlt; es ruht. 

  • Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtig ist, auf das Mutterschaftsgeld angerechnet. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmerinnen als auch Selbstständige. 

Gut zu wissen: Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Und auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin Mutterschaftsgeld. 

Wichtig für Sie: Wenn Sie privat oder familienversichert sind und zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, müssen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stellen. Das gilt auch bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis, also einem Minijob.

Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)?

Beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) können Sie Mutterschaftsgeld online beantragen: 

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf. 

  • Füllen Sie das Formular vollständig aus. 

  • Scannen Sie die erforderlichen Unterlagen ein und laden Sie sie hoch. 

  • Nach dem Absenden des Antrags haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag für Ihre Unterlagen auszudrucken.  

  • Der Online-Antrag ist ohne Unterschrift gültig. Sie müssen Ihren Antrag oder Ihren Ausdruck daher nicht zusätzlich per Post einreichen. 

  • Das BAS prüft Ihren Antrag und schickt Ihnen schnellstmöglich eine Eingangsbestätigung per Post

  • Sie können den Stand der Bearbeitung Ihres Antrags jederzeit im Internet unter status.mutterschaftsgeld.de abfragen. 

  • Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung und bekommen das Mutterschaftsgeld ausgezahlt. 

Darüber hinaus können Sie Mutterschaftsgeld auch schriftlich beantragen: 

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamts für Soziale Sicherung und laden Sie dort das Antragsformular herunter. 

  • Füllen Sie das Formular vollständig aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

  • Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) prüft Ihren Antrag und schickt Ihnen schnellstmöglich eine Eingangsbestätigung per Post. 

Bitte beachten Sie: Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) archiviert die von Ihnen eingereichten Unterlagen nur noch in elektronischer Form und vernichtet die Originale. Sie erhalten die Originale daher nicht zurück. Bei Bedarf können Sie aber eine beglaubigte Kopie vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) erhalten. 

Sie können den Stand der Bearbeitung Ihres Antrags jederzeit im Internet unter status.mutterschaftsgeld.de abfragen. 

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