Verhütungsmittel: Kostenübernahme und Voraussetzungen

Die hkk übernimmt die Kosten für empfängnisverhütende Mittel, wenn Sie unter 22 Jahre alt sind, das Verhütungsmittel verschreibungspflichtig ist wie z. B. die „Pille“ oder die „Spirale“ oder es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Notfallverhütungsmittel handelt („Pille danach“) und Ihnen das Verhütungsmittel auf einem Kassenrezept verordnet wurde.

Übernimmt die hkk Kosten für Verhütungsmittel?

Die hkk übernimmt die Kosten für empfängnisverhütende Mittel, wenn…

  • Sie unter 22 Jahre alt sind,
  • das Verhütungsmittel verschreibungspflichtig ist wie z. B. die „Pille“ oder die „Spirale“ oder es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Notfallverhütungsmittel handelt („Pille danach“) und
  • Ihnen das Verhütungsmittel auf einem Kassenrezept verordnet wurde.

Achtung: Privatrezepte und Privatrechnungen können leider nicht erstattet werden.

Für welche Verhütungsmittel werden die Kosten übernommen?

Verhütungsmittel Werden die Kosten übernommen?*
Diaphragma Nein
Femidom ("Frauenkondom") Nein
Hormonpflaster Ja
Hormonring Ja
Hormonspritze Ja
Hormonstäbchen Ja
Kondom Nein
Pille/Minipille (orales Kontrazeptivum) Ja
Pille danach Ja
Spirale (Intrauterinpessar) Ja
Verhütungskappe (Portiokappe) Nein

*Die Voraussetzung für eine Kostenübernahme von empfängnisverhütenden Mitteln ist, dass Sie unter 22 Jahre alt sind und die Verordnung auf einem Kassenrezept erfolgte.

Für die Verordnung auf einem Kassenrezept beurteilt Ihre behandelnde Arztpraxis, welche Art der Verhütung bei Ihnen medizinisch geeignet und wirtschaftlich ist. Eine Kostenübernahmeerklärung durch die hkk ist nicht notwendig.

Ab dem 18. Geburtstag fällt für Verhütungsmittel die gesetzliche Zuzahlung an, die 10 % des Verkaufspreises beträgt, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.

Welche Ausnahmen bestehen für die Kostenübernahme ab 22 Jahren?

Verhütungsmittel sind ab dem 22. Geburtstag in der Regel keine Kassenleistung. Ausnahmen bestehen nur, wenn…

  • das Mittel nicht nur zur Verhütung, sondern auch zur Behandlung einer Erkrankung zugelassen ist und für diese Erkrankung eingesetzt werden soll oder
  • Sie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel anwenden, bei dem eine Verhütung in der Fachinformation bzw. Packungsbeilage vorgeschrieben ist.

Das Verhütungsmittel muss auf einem Kassenrezept verordnet sein, damit die hkk die Kosten übernimmt. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 % des Verkaufspreises, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.

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