Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung: Voraussetzungen und Beantragung

Bei bestimmten medizinischen Leistungen müssen vom Versicherten sogenannte Zuzahlungen geleistet werden. Das hat der Gesetzgeber in § 61 und 62 SGB V festgelegt. Eventuell können Sie sich jedoch davon befreien lassen. Wir sagen Ihnen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

Bei welchen medizinischen Leistungen fällt eine Zuzahlung an?

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, müssen Sie bei den folgenden Leistungen einen Teil der Kosten selbst zahlen: 

  • Arzneimittel 

  • Häusliche Krankenpflege 

  • Heilmittel wie Massagen oder Krankengymnastik 

  • Hilfsmittel wie zum Beispiel Rollstühle 

  • Stationäre Krankenhausbehandlungen 

  • Stationäre Reha- oder Vorsorgemaßnahmen 

  • Fahrkosten 

Gut zu wissen: Nicht alle Selbstkosten für ärztliche oder medizinische Leistungen gelten als Zuzahlungen. Keine Zuzahlungen sind zum Beispiel Ihr Eigenanteil oder Mehrkosten bei Zahnersatz, medizinische Leistungen ohne ärztliche Verordnung oder individuelle Gesundheitsleistungen. 

Wie hoch ist die Zuzahlung?

Abhängig von der medizinischen Leistung betragen gesetzliche Zuzahlungen grundsätzlich 10 Prozent der Leistungskosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro. Sie zahlen jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten. 

Wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder minderjährige sowie familienversicherte Kinder haben, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, werden von allen Angehörigen die Zuzahlungen sowie die Einkommen zusammengerechnet. Vom Familieneinkommen werden Freibeträge für die Angehörigen Ihres Haushalts abgezogen, sodass sich Ihr zu berücksichtigendes Familieneinkommen verringert. 

Unter welchen Voraussetzungen kann ich mich von Zuzahlungen befreien lassen?

Bei Zuzahlungen über Ihre persönliche Belastungsgrenze hinaus, können Sie sich von diesen befreien lassen. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei chronischer Erkrankung beträgt die Belastungsgrenze 1 Prozent. Berücksichtigt werden alle Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Als chronisch krank gelten Sie, wenn Sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal wegen der Krankheit von einem Arzt oder einer Ärztin behandelt wurden und mindestens eines der folgenden Merkmale auf Sie zutrifft:

  • Sie sind pflegebedürftig und haben einen Pflegegrad von mindestens 3,

  • Sie haben aufgrund der Krankheit einen Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder Ihre Erwerbsfähigkeit ist um mindestens 60 Prozent gemindert,

  • Sie benötigen dauerhaft eine bestimmte medizinische Behandlung, weil sich sonst Ihr Gesundheitszustand lebensbedrohlich verschlechtern oder eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität aufgrund Ihrer Erkrankung eintreten würde. 

Gut zu wissen: Generell von Zuzahlungen befreit sind:  

  • Kinder unter 18 Jahren (Ausnahme: Fahrkosten),

  • Schwangere für Verband-, Heil- und Hilfsmittel, die aufgrund der Schwangerschaft benötigt werden, 

  • Frauen für ihren Krankenhausaufenthalt während der Entbindung. 

Wie beantrage ich eine Befreiung auf Zuzahlungen?

Um sich von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen, gehen Sie wie folgt vor: 

  • Sammeln Sie die Belege Ihrer gesetzlichen Zuzahlungen.   

  • Wenn Sie die jährliche Belastungsgrenze erreicht haben, stellen Sie einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer hkk.  

  • Den Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen können Sie per Post stellen sowie persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.  

  • Ihre hkk stellt Ihnen eine Bescheinigung aus, dass Sie keine Zuzahlungen mehr leisten müssen. Bereits zu viel geleistete Zuzahlungen werden Ihnen zurückerstattet.  

  • Alternativ können Sie bei der hkk den Betrag in Höhe Ihrer jährlichen Zuzahlungsgrenze im Voraus einzahlen. Dann müssen Sie keine Belege sammeln und Ihre hkk stellt Ihnen direkt eine Bescheinigung über die Zuzahlungsbefreiung aus. 

Für die Beantragung der Zuzahlungsbefreiung benötigen Sie folgende Unterlagen

  • Einkommensnachweise, 

  • Nachweise über bereits geleistete Zuzahlungen, wie z. B. Rechnungen, Quittungen oder Kontoauszug-Kopie, 

  • Chronisch Kranke: Nachweis über eine schwerwiegende chronische Erkrankung von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. 

Gut zu wissen: Sind Sie und Ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert, können Sie den Antrag gemeinsam bei einer der Krankenkassen stellen. Die Krankenkasse ermittelt für Ihre Familie die Belastungsgrenze, stellt Ihnen eine Befreiungsbescheinigung aus und erstattet Ihnen anteilig die zu viel geleisteten Zuzahlungen. Mit dem Bescheid der Krankenkasse können Sie dann die Krankenkassen Ihrer Angehörigen informieren, die ebenfalls die Befreiungsbescheide für Ihre Angehörigen ausstellen und diesen ebenso anteilig die zu viel geleisteten Zuzahlungen erstatten. 

Wichtig für Sie: Den Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen können Sie bis zu 4 Jahre rückwirkend stellen. 

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