Kurzzeitpflege für Pflegeversicherte: Kostenübernahme, Voraussetzungen und Beantragung
Wenn pflegebedürftige Menschen vorübergehend nicht zu Hause betreut werden können, besteht nach §42 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) die Möglichkeit, kurzzeitig in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt zu werden. Wir haben alle relevanten Informationen rund um die Voraussetzungen einer Kostenübernahme und die Beantragung für Sie zusammengefasst.
Übernimmt die hkk die Kosten für Kurzzeitpflege?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen (siehe nachfolgenden Punkt) übernimmt die Pflegekasse der hkk die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege von bis zu 1.774 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatzpflege auf insgesamt 3.386 Euro pro Kalenderjahr erhöht werden. (Stand: 2021) Die Pflegekasse zahlt bis zu acht Wochen stationäre Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr.
Die Pflegekasse zahlt für pflegerische Leistungen der Kurzzeitpflege. Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Kurzzeitpflege werden als Eigenanteile fällig. Sofern der Entlastungsbeitrag noch nicht aufgebraucht ist, können diese Eigenanteile darüber erstattet werden.
Wichtig für Sie: Die Kurzzeitpflege ist nicht in den eigenen vier Wänden möglich.
Gut zu wissen: Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher gezahlten Pflegegeldes weitergezahlt. Für den 1. und letzten Tag wird das volle Pflegegeld gezahlt.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Kurzzeitpflege erfüllt sein?
Die Pflegekasse zahlt einen Teil der Kosten für Kurzzeitpflege, wenn ein Pflegegrad 2,3, 4 oder 5 vorliegt und der Betroffene aus den folgenden Gründen vorübergehend nicht zuhause gepflegt werden kann:
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die Pflegeperson ist erkrankt oder
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die Wohnung wird durch Umbaumaßnahmen an die häusliche Pflege angepasst oder
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für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung des Pflegebedürftigen.
Wichtig für Sie: Liegt lediglich ein Pflegegrad 1 vor, kann der Entlastungsbetrag beantragt werden.
Wo finde ich eine passende Einrichtung zur Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege muss grundsätzlich in einer dafür zugelassenen Einrichtung erfolgen. Eine Übersicht erhalten Sie über den hkk-Pflegelotsen.
In Ausnahmefällen kann die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen erfolgen, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung haben, wenn die Pflegeperson in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt.
Was muss bei der Beantragung von Kurzzeitpflege beachtet werden?
Der Antrag auf Kurzzeitpflege kann bequem online eingereicht werden. Melden Sie sich einfach mit den Daten (Versichertennummer + individuelles Passwort) an, die Sie bei der Registrierung für unsere Service-App verwenden. Zudem können Sie diesen per Post stellen sowie persönlich in der hkk-Geschäftsstelle abgeben.
Zur Antragstellung:
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Der Antrag auf Kurzzeitpflege muss bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Dazu kann auch ein Dritter schriftlich bevollmächtigt werden. Je nach Einzelfall müssen gegebenenfalls Vollmacht und/ oder Betreuerausweis eingereicht werden.
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Die Pflegekasse prüft den Antrag und teilt das Ergebnis mit.
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Bei Bedarf gibt die Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle Auskunft über geeignete Einrichtungen für die Kurzzeitpflege und den Kosten.
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Die Pflegekasse rechnet in der Regel direkt mit der gewählten Einrichtung ab.
Wichtig für Sie: Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 5 Werktage. Die Stellung des Antrages ist kostenfrei. Fristen gilt es nicht zu beachten.