Pflegezeit
Die Pflege eines Familienmitglieds kann eine große Herausforderung sein. Das Pflegezeitgesetz bietet Ihnen die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen, um ein pflegebedürftiges Mitglied Ihrer Familie zu betreuen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Pflegezeit und zur Sozialversicherung während dieser Zeit.
Voraussetzungen für die Pflegezeit
Um die gesetzliche Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflegegrad des Familienmitglieds: Das zu pflegende Familienmitglied muss mindestens Pflegegrad 1 haben. Dies bedeutet, dass die Pflegebedürftigkeit offiziell anerkannt ist.
- Ort der Pflege: Die Pflege sollte in der Regel zu Hause erfolgen.
- Unternehmensgröße: Die Pflegezeit kann nicht von Beschäftigten in Anspruch genommen werden, die in kleineren Betrieben mit 15 oder weniger Mitarbeitenden arbeiten.
Dauer und Umfang der Pflegezeit
Beschäftigte können sich teilweise oder vollständig von der Arbeitsleistung für die Pflege eines nahen Familienmitglieds in der häuslichen Umgebung freistellen lassen. Die Pflegezeit beträgt für jedes pflegebedürftige nahe Familienmitglied längstens sechs Monate. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Formalitäten und Anmeldung
- Bescheinigung: Die Pflegebedürftigkeit des nahen Familienmitglieds muss durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse nachgewiesen werden. Bei privat pflegepflichtversicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
- Frist: Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Bei teilweiser Freistellung ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
- Vereinbarung: Bei teilweiser Freistellung müssen Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung treffen. Der Arbeitgeber muss den Wünschen der Beschäftigten entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
- Ende der Pflegezeit: Die Pflegezeit endet vier Wochen nach dem Wegfall der Pflegebedürftigkeit, einschließlich des Todes des Familienmitglieds. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten.
Sozialversicherung während der Pflegezeit
Kranken- und Sozialversicherung
- Teilweise Freistellung: Wenn Sie sich während der Pflegezeit bis zu sechs Monate nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen, bleiben Sie in der Regel weiter als Arbeitnehmer versichert.
- Vollständige Freistellung oder Minijob: Wenn Sie sich vollständig von der Arbeit freistellen lassen oder nur noch einen Minijob ausüben, müssen Sie sich anderweitig versichern. Falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind, können Sie sich beitragsfrei familienversichern lassen.
- Familienversicherung: Erfahren Sie mehr über die Familienversicherung.
- Freiwillige Versicherung: Ist eine Familienversicherung nicht möglich, können Sie sich freiwillig bei der hkk versichern. Dann zahlen Sie eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sie können dafür bei der Pflegekasse Ihres Familienmitglieds einen Beitragszuschuss beantragen. Das gilt auch, wenn Ihr Familienmitglied privat pflegeversichert ist.
Arbeitslosenversicherung
Waren Sie unmittelbar vor Beginn der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, kann die Pflegekasse Ihres Familienmitglieds gegebenenfalls Ihre Beiträge übernehmen. Dazu müssen Sie Ihr Familienmitglied mindestens zehn Stunden an zwei Tagen pro Woche pflegen. Voraussetzung ist, dass durch den Medizinischen Dienst mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt worden ist. Bitte wenden Sie sich an die Pflegekasse Ihres Familienmitglieds.
Rentenversicherung
Die Pflegezeit kann als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung gewertet werden. Dazu müssen Sie Ihr Familienmitglied mindestens zehn Stunden an zwei Tagen pro Woche pflegen. Ihr Familienmitglied muss außerdem Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Voraussetzung ist, dass durch den Medizinischen Dienst mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt worden ist. Bitte setzen Sie sich dazu mit der Pflegekasse Ihres Familienmitglieds in Verbindung.
Nahe Angehörige/Familienmitglieder
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf hat sich auch der Kreis der nahen Angehörigen erweitert. Nahe Angehörige bzw. Familienmitglieder sind:
- Großeltern
- Eltern
- Schwiegereltern
- Stiefeltern
- Ehegatten
- Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
- Lebenspartner
- Partner einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister
- Geschwister der Lebenspartner
- Lebenspartner der Geschwister
- Kinder
- Adoptiv- oder Pflegekinder
- Die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder
- Enkelkinder
- Schwägerinnen und Schwager
Unterstützung durch die hkk
Die hkk steht Ihnen bei allen Fragen zur Pflegezeit zur Seite. Unsere beratenden Personen helfen Ihnen gerne weiter und unterstützen Sie bei der Beantragung der Pflegezeit und des Pflegeunterstützungsgeldes.
Kontakt
Für weitere Informationen oder bei Fragen zur Pflegezeit wenden Sie sich bitte an unsere Service-Hotline oder besuchen Sie uns in einer unserer Geschäftsstellen.