RSV-Impfung: Empfehlungen und Kostenübernahme

Die RSV-Infektion ist eine Atemwegserkrankung, die ähnlich wie die Grippe, saisonal auftritt. Lange Zeit war nur der Antikörper Palivizumab zur Prophylaxe von RSV-Erkrankungen bei Kindern mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf verfügbar. Dies hat sich im Jahr 2023 deutlich geändert. Inzwischen steht ein weiterer Antikörper zur Verfügung sowie zwei Impfstoffe. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Für wen ist der bivalente RSV-Impfstoff (Abrysvo®) zugelassen?

Der bivalente RSV-Impfstoff (Abrysvo®) ist zugelassen für:

  • Schwangere, damit Neugeborene die ersten sechs Monate geschützt sind (sogenannte „maternale Impfung“)
  • Erwachsene ab 60 Jahren

Durch eine Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) ist die Impfung seit dem 27.09.2024 eine Kassenleistung für:

  • alle Personen ab 75 Jahren
  • Personen ab 60 Jahren
    • mit schweren Ausprägungen von chronischen Erkrankungen der Atmungsorgane, chronischen Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen, hämato-onkologischen Erkrankungen, Diabetes mellitus (mit Komplikationen), einer chronischen neurologischen oder neuromuskulären Erkrankung oder einer schweren angeborenen oder erworbenen Immundefizienz oder
    • die Bewohnende von Einrichtungen der Pflege sind.

Für Schwangere gibt es aktuell keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) und die Impfung ist dementsprechend keine Kassenleistung. Stattdessen können Neugeborene eine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab (Beyfortus®) erhalten (siehe unten).

Für wen ist der monovalente RSV-Impfstoff (Arexvy®) zugelassen?

Der monovalente RSV-Impfstoff (Arexvy®) ist zugelassen für:

  • Erwachsene ab 60 Jahren

Durch eine Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) ist die Impfung seit dem 27.09.2024 eine Kassenleistung für:

  • alle Personen ab 75 Jahren
  • Personen ab 60 Jahren
    • mit schweren Ausprägungen von chronischen Erkrankungen der Atmungsorgane, chronischen Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen, hämato-onkologischen Erkrankungen, Diabetes mellitus (mit Komplikationen), einer chronischen neurologischen oder neuromuskulären Erkrankung oder einer schweren angeborenen oder erworbenen Immundefizienz oder
    • die Bewohnende von Einrichtungen der Pflege sind.

Antikörper zur passiven Immunisierung: Nirsevimab (Beyfortus®)

Der Antikörper Nirsevimab (Beyfortus®) ist zugelassen für:

  • Neugeborene und Kinder während ihrer ersten RSV-Saison
  • Kinder im Alter von bis zu 24 Monaten, die während ihrer zweiten RSV-Saison weiterhin anfällig für eine schwere RSV- Erkrankung sind

Die STIKO hat im Juni 2024 die RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab für alle Säuglinge empfohlen. Anders als bei Impfstoffen wird die Verordnungsfähigkeit von Antikörpern zur passiven Immunisierung nicht in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt. Stattdessen regelt die RSV-Prophylaxeverordnung, dass seit dem 14.09.2024 alle Kinder unter einem Jahr einmalig Anspruch auf Nirsevimab haben. Die Zulassung des Präparates ist dabei zu beachten. 

Wenn Nirsevimab kurz nach der Geburt im Krankenhaus verabreicht wird, erfolgt die Abrechnung digital direkt mit uns. Bei einer späteren Nirsevimab-Gabe durch die niedergelassene Kinderarztpraxis ist für das Arzneimittel ein Kassenrezept auszustellen. Eine Erstattung von Privatrechnungen ist nicht möglich.

Zudem ermöglicht Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie  eine Verordnung bei Kindern mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe im Alter von ≤ 24 Lebensmonaten zum Beginn der RSV-Saison,

  • die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen (zusätzlichen Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren oder Diuretika) innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigten oder
  • mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern oder
  • mit Trisomie 21

Auch in diesem Fall ist für das Arzneimittel ein Kassenrezept auszustellen. Eine Erstattung von Privatrechnungen ist nicht möglich.

Antikörper zur passiven Immunisierung: Palivizumab (Synagis®)

Der Antikörper Palivizumab (Synagis®) ist zugelassen für:

  • Kinder, die in der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison jünger als sechs Monate sind
  • Kinder unter zwei Jahren, die innerhalb der letzten sechs Monate wegen bronchopulmonaler Dysplasie behandelt wurden
  • Kinder unter zwei Jahren mit hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern

Der Gemeinsame Bundes­ausschuss hat auch für Palivizumab in Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie definiert, wann es verordnungsfähig ist.

Eine Verordnung per Kassenrezept ist möglich:

  • bei Kindern mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe im Alter von ≤ 24 Lebensmonaten zum Beginn der RSV-Saison,
    • die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen (zusätzlichen Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren oder Diuretika) innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigten oder
    • mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern oder
    • mit Trisomie 21
  • bei Kindern im Alter von ≤ sechs Monaten bei Beginn der RSV-Saison, die als Frühgeborene bis zur vollendeten 35. Schwangerschaftswoche (SSW) (34 Wochen + 6 Tage) geboren wurden
  • wenn im Einzelfall nach ärztlicher Einschätzung ein vergleichbares Risiko für einen schweren Infektionsverlauf besteht

Eine Erstattung von Privatrechnungen ist nicht möglich.

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