RSV-Impfung: Empfehlungen und Kostenübernahme

Die RSV-Infektion ist eine Atemwegserkrankung, die ähnlich wie die Grippe, saisonal auftritt. Lange Zeit war nur der Antikörper Palivizumab zur Prophylaxe von RSV-Erkrankungen bei Kindern mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf verfügbar. Dies hat sich im Jahr 2023 deutlich geändert. Inzwischen steht ein weiterer Antikörper zur Verfügung sowie zwei Impfstoffe. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Für wen ist der bivalente RSV-Impfstoff (Abrysvo®) zugelassen?

Der bivalente RSV-Impfstoff (Abrysvo®) ist zugelassen für:

  • Schwangere, damit Neugeborene die ersten sechs Monate geschützt sind (sogenannte „maternale Impfung“)
  • Erwachsene ab 60 Jahren

Bislang hat die Ständige Impfkommission (STIKO) noch keine Empfehlung zu diesem Impfstoff abgegeben. Folglich ist er auch nicht in der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgeführt und somit derzeit keine Kassenleistung. Auch eine Erstattung von Privatrechnungen ist nicht möglich. Die STIKO wird sich voraussichtlich spätestens im Sommer 2024 zu diesem Impfstoff äußern.

Für wen ist der monovalente RSV-Impfstoff (Arexvy®) zugelassen?

Der monovalente RSV-Impfstoff (Arexvy®) ist zugelassen für:

  • Erwachsene ab 60 Jahren

Zu diesem Impfstoff hat die STIKO bislang ebenfalls noch keine Empfehlung abgegeben. Folglich ist er auch nicht in der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgeführt und somit derzeit keine Kassenleistung. Auch eine Erstattung von Privatrechnungen ist nicht möglich. Die Position der STIKO zu diesem Impfstoff wird spätestens für den Sommer 2024 erwartet.

Antikörper zur passiven Immunisierung: Nirsevimab (Beyfortus®)

Der Antikörper Nirsevimab (Beyfortus®) ist zugelassen für:

  • Neugeborene und Kinder während ihrer ersten RSV-Saison

Anders als bei Impfstoffen wird die Verordnungsfähigkeit von Antikörpern zur passiven Immunisierung nicht in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt. Die STIKO-Empfehlung aus dem Juni 2024 hat daher keine Auswirkungen auf die Verordnungsfähigkeit​. Stattdessen hat der Gemeinsame Bundesausschuss in Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie definiert, wann Nirsevimab verordnungsfähig ist.

Eine Verordnung per Kassenrezept ist möglich:

  • bei Kindern mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe im Alter von
    ≤ zwölf Lebensmonaten zum Beginn der RSV-Saison,
    • die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen (zusätzlichen Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren oder Diuretika) innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigten oder
    • mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern oder
    • mit Trisomie 21
  • bei Kindern im Alter von ≤ sechs Monaten bei Beginn der RSV-Saison, die als Frühgeborene bis zur vollendeten 35. Schwangerschaftswoche (SSW) (34 Wochen + 6 Tage) geboren wurden
  • wenn im Einzelfall nach ärztlicher Einschätzung ein vergleichbares Risiko für einen schweren Infektionsverlauf besteht

Eine Erstattung von Privatrechnungen ist nicht möglich.

Antikörper zur passiven Immunisierung: Palivizumab (Synagis®)

Der Antikörper Palivizumab (Synagis®) ist zugelassen für:

  • Kinder, die in der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison jünger als sechs Monate sind
  • Kinder unter zwei Jahren, die innerhalb der letzten sechs Monate wegen bronchopulmonaler Dysplasie behandelt wurden
  • Kinder unter zwei Jahren mit hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern

Der Gemeinsame Bundes­ausschuss hat auch für Palivizumab in Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie definiert, wann es verordnungsfähig ist.

Eine Verordnung per Kassenrezept ist möglich:

  • bei Kindern mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe im Alter von ≤ 24 Lebensmonaten zum Beginn der RSV-Saison,
    • die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen (zusätzlichen Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren oder Diuretika) innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigten oder
    • mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern oder
    • mit Trisomie 21
  • bei Kindern im Alter von ≤ sechs Monaten bei Beginn der RSV-Saison, die als Frühgeborene bis zur vollendeten 35. Schwangerschaftswoche (SSW) (34 Wochen + 6 Tage) geboren wurden
  • wenn im Einzelfall nach ärztlicher Einschätzung ein vergleichbares Risiko für einen schweren Infektionsverlauf besteht

Eine Erstattung von Privatrechnungen ist nicht möglich.

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