Einfach zur hkk wechseln: Krankenkassenwechsel leicht gemacht
Ein Wechsel der Krankenkasse ist unkompliziert. Wir unterstützen Sie gerne dabei und haben hier alle wichtigen Informationen zu Fristen und dem Sonderkündigungsrecht zusammengestellt. Wir freuen uns auf Sie.
So einfach wechseln Sie zur hkk
Füllen Sie einfach unseren Mitgliedsantrag online aus. Wir kümmern uns um alles Weitere für Sie – dazu gehört auch die Kündigung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse.
Wenige Tage später erhalten Sie Post von uns. Falls wir noch Angaben oder Unterlagen von Ihnen brauchen, geben wir Ihnen darin Bescheid. Ihre neue Gesundheitskarte schicken wir Ihnen pünktlich zum Beginn Ihrer Mitgliedschaft.
Was muss ich beim Krankenkassenwechsel beachten?
In der Regel sind Sie für zwölf Monate an die Wahl Ihrer Krankenkasse gebunden. Nach Ablauf dieser Bindungsfrist können Sie jederzeit wechseln. Ihr Wechsel wird dann immer zum Ende des übernächsten Monats wirksam. Diese Bindungsfrist gilt nicht für Sie, wenn Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht oder Sie den Arbeitgeber wechseln.
Wann kann man die Krankenkasse wechseln?
Ein Krankenkassenwechsel ist frühestens zum Ende des übernächsten Monats möglich (Wechselfrist).
Beispiel: Ihr Mitgliedsantrag trifft im Mai bei uns ein. Dann kann Ihre bisherige Mitgliedschaft frühestens am 31. Juli enden und die Mitgliedschaft bei der hkk am 1. August beginnen.
Was passiert, wenn sich der Krankenkassenwechsel verzögert?
Keine Sorge, Ihr Versicherungsschutz besteht in jedem Fall lückenlos. Falls der Wechsel zur hkk nicht klappt, bleiben Sie einfach bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert. Der Wechsel funktioniert nur, wenn die gesetzlichen Fristen passen und uns alle nötigen Unterlagen vollständig vorliegen.
Weitere Infos zum Krankenkassenwechsel
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer können beim Wechsel ihres Arbeitgebers auch direkt und sofort die Krankenkasse wechseln - ohne Berücksichtigung der Bindungs- und Wechselfrist. Es gelten drei Voraussetzungen:
(1.) Zwischen beiden krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen liegt keine zeitliche Unterbrechung von bis zu einem Monat
(2.) Ihr Mitgliedsantrag liegt innerhalb von 2 Wochen nach Beschäftigungsbeginn bei der hkk vor.
(3.) Sie informieren Ihren neuen Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen formlos über Ihre Wahl zur hkk-Mitgliedschaft.
Wurde diese Frist versäumt, bleibt die bisherige Krankenkasse für Ihre Versicherung zuständig. Sie können dann unter Einhaltung der Wechselfrist zur hkk wechseln.
Hinweise: Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht besteht auch bei einem Übergang von einer krankenversicherungspflichtigen in eine freiwillige Mitgliedschaft oder umgekehrt (bspw. Überschreiten der Krankenversicherungspflichtgrenze)
Besteht für Sie eine Familienversicherung und nehmen Sie eine Beschäftigung oder Berufsausbildung auf, können Sie sofort hkk-Kunde werden. Das gilt auch, wenn Sie privat krankenversichert sind. Die Voraussetzungen sind:
(1.) Ihr Mitgliedsantrag liegt innerhalb von 2 Wochen nach Beschäftigungsbeginn bei der hkk vor.
(2.) Sie informieren Ihren neuen Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen formlos über Ihre Wahl zur hkk-Mitgliedschaft.
Wurde diese Frist versäumt, bleibt die zeitlich zuletzt zuständige Krankenkasse weiterhin bzw. wieder für Ihre Versicherung zuständig.
Hinweis: Für bisher privat Versicherte, die nun krankenversicherungspflichtig werden, besteht ein Sonderkündigungsrecht zur privaten Versicherung.
Wenn Ihre Krankenkasse den Beitrag erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, für den der erhöhte Beitrag zum ersten Mal gilt. Bis dann muss Ihr Mitgliedsantrag bei der hkk eingegangen sein. Die Bindungsfrist von 12 Monaten entfällt.
Beispiel: Ihre Krankenkasse informiert Sie über die Erhöhung des Zusatzbeitrags zum 1. Januar. Selbst wenn Sie dort für weniger als 12 Monate versichert waren, können Sie nun bis spätestens bis 31. Januar Ihren Mitgliedsantrag bei der hkk einreichen (es zählt der Eingangstermin). Der Wechsel ist dann zum 1. April möglich.
Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse einem Wahltarif (z. B. Beitragsrückerstattung oder Selbstbehalt) beigetreten sind. Falls Sie jedoch einen Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen haben, gilt eine dreijährige Bindungsfrist.
Noch Fragen?
Das Krankenkassenwahlrecht wird hier nur auszugsweise dargestellt. Bei Fragen helfen wir Ihnen gern. Bitte rufen Sie unsere untenstehende Hotline an oder schauen Sie in einer unserer Geschäftsstellen vorbei.