Ab 2018: Neues Beitragsverfahren für selbstzahlende Mitglieder
Ab dem 1. Januar 2018 gilt für freiwillig Versicherte, die über Arbeitseinkommen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügen, ein neues Verfahren zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dies gilt auch für Pflichtversicherte, die neben einer gesetzlichen Rente bzw. einem Versorgungsbezug Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen.
Für diese Personenkreise erfolgt die Beitragseinstufung ab dem 1. Januar 2018 zunächst vorläufig. Grundlage für die Beitragsbemessung bildet der Einkommensteuerbescheid, der zuletzt bei der hkk vorgelegt wurde.
Sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr eingereicht wird, werden die Beiträge für das entsprechende Kalenderjahr rückwirkend korrigiert und auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Dies gilt für alle Einkommensteuerbescheide ab dem Steuerjahr 2018. Zeitgleich bildet der neu erlassene Einkommensteuerbescheid ab dem Folgemonat seiner Ausstellung die Grundlage für die nächste vorläufige Beitragsberechnung.
Einkommensschwankungen werden durch diese Verfahrensweise vollständig berücksichtigt und die Beiträge der tatsächlichen Einkommenssituation in dem jeweiligen Kalenderjahr angepasst.
Sie wollen es genauer wissen? Dann lesen Sie die Fragen und Antworten oder laden Sie die Broschüre "Freiwillige Versicherung - Der optimale Schutz für Selbstständige" herunter.
Fragen und Antworten
Was ändert sich für Sie?
Bisher wurden Ihre Beiträge grundsätzlich ab dem Folgemonat der Ausstellung Ihres Einkommensteuerbescheides, bei Nachweis geringerer Einnahmen ab dem Folgemonat der Einreichung bei der hkk, neu berechnet. Diese Verfahrensweise ändert sich zu Beginn des Jahres 2018.
Zum 1. Januar 2018 wird das Verfahren einer vorläufigen Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Personen, die über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung verfügen, eingeführt.
Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden künftig die Beiträge rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, endgültig festgesetzt. Die aktuellen Beiträge, ab dem Folgemonat seiner Ausstellung, werden vorläufig festgesetzt.
Für welche Personen gilt dieses Verfahren nicht?
Eine vorläufige Beitragsfestsetzung erfolgt nicht, wenn:
- Sie keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung erzielen.
- Sie über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung verfügen, Ihre Einkünfte jedoch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (2018: 4425,00 Euro mtl.) liegen und Sie keine Renten und/oder Versorgungsbezüge erhalten.
- Sie freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger sind.
Mein/e Ehe-oder Lebenspartner/in ist nicht gesetzlich versichert. Ändert sich etwas in meiner Beitragsberechnung?
Sofern Sie oder Ihr/e Ehe-oder Lebenspartner/in über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung verfügen, werden Ihre Beiträge ab dem 1. Januar 2018 bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides des maßgeblichen Kalenderjahres vorläufig festgesetzt.
Was hat die vorläufige Beitragsfestsetzung für Auswirkungen auf die Beitragsberechnung?
Die vorläufige Beitragsfestsetzung bietet die Möglichkeit, Beiträge rückwirkend anhand der tatsächlichen Einkommenssituation festzulegen. Grundlage für die vorläufige Beitragseinstufung bildet der aktuellste vorliegende Einkommensteuerbescheid. Die vorläufige Beitragsfestsetzung gilt bis zur Vorlage des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, maximal für drei Kalenderjahre.
Kann mein aktuell zu zahlender Beitrag reduziert werden, wenn ich Gewinneinbrüche zu verzeichnen habe?
Sofern Ihr Arbeitseinkommen um mehr als 25 Prozent des über den aktuellsten Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens gesunken ist, kann eine Beitragsermäßigung erfolgen.
Mein Arbeitseinkommen liegt unter 2.283,75 Euro monatlich. Besteht für mich die Möglichkeit einer Beitragsreduzierung?
Für Selbstständige, die Arbeitseinkommen unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinnahme für hauptberuflich Selbstständige (2018: 2.283,75 Euro mtl.) erzielen, bieten wir weiterhin eine Beitragsentlastung an, sofern die Voraussetzungen für diese vorliegen. In diesem Fall sind Beiträge mindestens aus einer Summe von 1.522,50 Euro zu entrichten.