Kombinationsleistung für Pflegeversicherte: Bedeutung, Voraussetzungen und Beantragung

Werden Sie zuhause von Angehörigen gepflegt, können Sie in einer Kombinationslösung nach §38 SGB XI und §7a SGB XI gleichzeitig ein anteiliges Pflegegeld bekommen und die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen.

Was bedeutet Kombinationsleistung?

Wenn Sie zuhause gepflegt werden, haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen. Dazu gehören körperbezogene Pflegeleistungen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung. Außerdem zahlt Ihnen die Pflegekasse Pflegegeld. Der monatliche Maximalbetrag für Pflegesachleistung richtet sich nach Ihrem Pflegegrad:  

  • bei Pflegegrad 2 höchstens 761,00 Euro,  

  • bei Pflegegrad 3 höchstens 1.432,00 Euro,  

  • bei Pflegegrad 4 höchstens 1.778,00 Euro, 

  • bei Pflegegrad 5 höchstens 2.200,00 Euro. 

Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren. In diesem Fall spricht man von einer Kombinationsleistung. Die Kosten werden dabei anteilig berechnet, denn die Höhe Ihres Pflegegeldes orientiert sich an dem Umfang der Pflegesachleistungen, die Sie in Anspruch nehmen. Wenn Sie zum Beispiel von allen Pflegesachleistungen, die Ihnen zustehen, 80 Prozent in Anspruch nehmen, erhalten Sie nicht mehr 100 Prozent des maximalen Pflegegelds, sondern 20 Prozent. Wenn Sie dagegen nur wenige Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, erhalten Sie entsprechend mehr Pflegegeld.

 

Welche Voraussetzung müssen erfüllt sein?

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.  

  • Sie werden häuslich gepflegt.  

  • Sie nehmen Pflegesachleistungen nicht in vollem Umfang in Anspruch.  

Wie beantrage ich eine Kombinationsleistung für Pflegeversicherte?

Den Antrag auf Kombinationsleistung können Sie bequem online einreichen. Nutzen Sie dafür den:

oder den

Melden Sie sich einfach mit den Daten (Versichertennummer + individuelles Passwort) an, die Sie bei der Registrierung für unsere Service-App verwenden. Zudem können Sie diesen per Post stellen sowie persönlich in der hkk-Geschäftsstelle abgeben. Der weitere Ablauf ist wie folgt:

  1. Berechnen Sie den Anteil der Pflegesachleistung am monatlichen Höchstbetrag, der Ihnen entsprechend Ihres Pflegegrades für Pflegesachleistungen zusteht. Betragen die monatlichen Kosten der Pflegesachleistung beispielsweise 70 Prozent des Höchstbetrages, erhalten Sie noch 30 Prozent des Pflegegeldes.  
  2. Reichen Sie den Antrag auf Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse ein. Wenn Sie dazu selbst nicht in der Lage sind, können Sie schriftlich jemanden bevollmächtigen. 
  3. Die Pflegekasse wertet das Gutachten aus, prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. 

Gut zu wissen: Ihre Pflegekasse kann Ihnen außerdem eine Liste der zugelassenen Pflegediensten geben, auf der Sie die Leistungen und Preise vergleichen können. Wurde bei Ihnen noch kein Pflegegrad im Umfang von mindestens 2 festgestellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterdienste mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit im Umfang von mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.  

Wichtig zu wissen: Ihre Pflegekasse rechnet die Pflegesachleistung direkt mit dem ambulanten Pflegedienst ab.  

Für die Antragsstellung werden folgende Unterlagen benötigt:  

  •  gegebenenfalls: Vollmacht, Betreuerausweis    

  • gegebenenfalls: Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung)    

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. 

Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 7 Werktage. Sollte ein Gutachten vom Medizinischen Dienst (unabhängiger Dienst, der im Auftrag des Gesetzgebers für die Begutachtung von zum Beispiel Pflegebedürftigkeit zuständig ist) notwendig sein (zum Beispiel bei Neuantrag) verlängert sich die Bearbeitungsdauer, da zur weiteren Bearbeitung das Gutachten vorliegen muss.

Für den Antrag entstehen für Sie keine Kosten. 

Nutzungshinweise

Der Chatbot Luka ist rund um die Uhr für Ihre Anliegen da. Luka kann allerdings noch nicht jedes Thema und entwickelt sich stetig weiter. Die Antworten des Chatbots sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich Ihrer ersten Information. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung unserer Mitarbeiter*innen.