Die postmortale Organspende

Wann kommt eine Organentnahme infrage?

Eine postmortale Organspende kommt bei Patienten infrage, deren Hirnschädigungen so schwer sind, dass die Gehirnfunktion unwiederbringlich und vollständig zerstört ist. Dies kann beispielsweise nach einem Schlaganfall, Hirnblutungen oder auch schweren Unfällen der Fall sein.

Was ist der Hirntod?

Als Hirntod wird der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Groß- und Kleinhirns sowie des Hirnstammes bezeichnet. Mit dem Hirntod erlischt unter anderem die Fähigkeit zur selbstständigen Atmung. Deshalb folgt ohne eine maschinelle Beatmung durch den dann eintretenden Sauerstoffmangel unausweichlich auch der Herzstillstand. Intensivmedizinische Maßnahmen bringen niemals die erloschenen Hirnfunktionen zurück, sie können nur das Eintreten des Herz- und Kreislaufstillstandes hinauszögern. Diese Möglichkeit eröffnet die Chance, Organe für die Transplantation zu entnehmen.

Was versteht man unter einer primären bzw. sekundären Hirnschädigung?

Voraussetzung für die Diagnose des Hirntodes ist der zweifelsfreie Nachweis einer schweren primären oder sekundären Hirnschädigung. Bei primären Hirnschädigungen ist das Gehirn selbst unmittelbar betroffen. Dazu zählen Blutungen, Durchblutungsstörungen, Tumore und Entzündungen des Hirns sowie schwere Schädel-Hirn-Verletzungen. Man unterscheidet zwischen supratentoriellen (im Bereich des Großhirns) und infratentoriellen Schädigungen (im Bereich Kleinhirn/Hirnstamm). Sekundäre Hirnschädigungen betreffen das Gehirn mittelbar über den Stoffwechsel und können beispielsweise Folge eines Kreislaufstillstandes oder einer Vergiftung sein.

Wie wird der Hirntod festgestellt?

Zur Feststellung des Hirntods müssen zunächst die Voraussetzungen und Ursachen einer schweren Hirnschädigung geprüft werden. Anschließend werden die Funktionen der verschiedenen Hirnareale untersucht, um den Nachweis einer unumkehrbaren Schädigung zu führen. Ergänzend dazu können apparative Untersuchungen eingesetzt werden, etwa das EEG (Elektro-Enzephalogramm), mit dem sich die elektrische Eigenaktivität der Gehirnzellen registrieren und aufzeichnen lässt. Wenn das Gehirn tot ist, zeichnet das Gerät keinerlei elektrische Hirnaktivität auf - es kommt zum sogenannten Nulllinienverlauf. Gelegentlich kann auch die Überprüfung der Gehirndurchblutung erforderlich sein.

Von wem wird der Hirntod festgestellt?

Im Transplantationsgesetz ist festgelegt, dass die Untersuchung zur Hirntodfeststellung von zwei Ärzten unabhängig durchgeführt und im sogenannten Hirntodprotokoll festgehalten werden muss. Beide Ärzte dürfen weder an der Organentnahme noch an der anschließenden Transplantation beteiligt sein.

Was geschieht, wenn der Hirntod festgestellt wurde? Wurde von den Ärzten der Hirntod eines Menschen festgestellt, ist eine Fortsetzung der therapeutischen Bemühungen sinnlos. Kommt aus medizinischer Sicht eine Organ- und Gewebespende in Betracht, führt der behandelnde Arzt oder ein Transplantationskoordinator ein Gespräch mit den Angehörigen. Dabei wird die künstliche Beatmung aufrechterhalten. Liegt keine schriftliche Erklärung des Verstorbenen zur Organspende vor, werden die Angehörigen nach dem mündlich geäußerten Willen des Verstorbenen befragt. Ist dieser nicht bekannt, werden die Angehörigen zum mutmaßlichen Willen des Verstorbenen befragt. Ist auch dieser nicht hinreichend deutlich erkennbar, werden die Angehörigen um eine Entscheidung nach eigenen ethischen Maßstäben gebeten. Welche Funktion übernimmt die Deutsche Stiftung Organtransplantation?

Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts. Nach dem Transplantationsgesetz ist sie die Koordinierungsstelle für die Organspende nach dem Tod. Laut der EU-Richtlinie über Qualität- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe legt sie Verfahrensanweisungen für sämtliche Schritte des Organspendeprozesses fest. Zu ihren weiteren Aufgaben zählen u. a.:

  • Intensivierung der engen Zusammenarbeit mit den Entnahmekrankenhäusern, insbesondere mit den Transplantationsbeauftragten
  • Unterstützung bei der Spendererkennung
  • Entlastung und Unterstützung des Krankenhauspersonals im gesamten Organspendeprozess
  • Optimale Spendercharakterisierung als Voraussetzung für die Organvermittlung und Sicherheit der Transplantation
  • Gewährleistung einer hohen Qualität der Spenderbetreuung, der Organentnahme und Konservierung sowie des Transports
  • Unterstützung und Begleitung der Angehörigen von Organspendern
  • Dialog mit der Öffentlichkeit für mehr Information und Transparenz
  • Förderung des Wissenstransfers und der Weiterentwicklung der Transplantationsmedizin

Wie läuft die Organentnahme ab?

Sobald die erforderlichen medizinischen Untersuchungen des Spenders vorgenommen wurden, werden die zur Spende freigegebenen Organe entnommen. Die Entnahme wird durch regionale Operationsteams, die sogenannten Entnahme-Teams, durchgeführt.

Das Entnahme-Team kommt aus einem Transplantationszentrum (TPZ) in der Nähe des Entnahme-Krankenhauses. Es ist berechtigt, alle Organe des Bauchraums – Nieren, Leber, Bauchspeicheldrüse, Darm (auch viszerale Organe genannt) - zu entnehmen. Koordiniert werden die Entnahme-Teams durch die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO).

Herz und Lunge (thorakale Organe genannt) werden von den Ärzten des TPZ entnommen, das die entsprechenden Organe vermittelt bekommen hat. Das heißt der Arzt, der das Herz entnimmt, ist der gleiche, der es wieder einsetzt.

Des Weiteren nimmt auch der Koordinator und Perfusionsdienstmitarbeiter der DSO an der Operation teil. Durch das Krankenhaus werden das Anästhesieteam und OP-Pflegekräfte gestellt.

Was geschieht nach der Operation mit dem Leichnam?

Der Leichnam des Spenders wird nach der Operation in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben. Die Angehörigen können in jeder gewünschten Weise Abschied von dem Verstorbenen nehmen.

Wer kontrolliert die Deutsche Stiftung Organtransplantation?

Die Kontrolle der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) erfolgt durch die Bundesärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und den GKV-Spitzenverband. Diese sind als Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, hierfür eine Überwachungskommission einzusetzen, die die DSO kontinuierlich überwacht (§ 11 Transplantationsgesetz). Diese Überwachungskommission prüft die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Koordinierungsstelle. Zur Verbesserung der Transparenz ist im Transplantationsgesetz ausdrücklich geregelt, dass die DSO der Kommission alle grundsätzlichen finanziellen und organisatorischen Entscheidungen vorlegen muss. Ebenso ist die DSO verpflichtet, jährlich ihren Geschäftsbericht zu veröffentlichen.

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