Ratenzahlung bei rückständigen Beiträgen für Privatkunden
Haben Sie offene Beiträge bei der hkk? Der Gesamtbetrag ist aktuell nicht auf einmal zahlbar? Wir vereinbaren mit Ihnen eine Ratenzahlung.
Eine Lösung für vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten
Wenn Sie mit Ihren Beiträgen in Rückstand geraten sind, ist es wichtig, schnell zu handeln. Melden Sie sich frühzeitig, wenn Sie die offene Forderung nicht vollständig zahlen können.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Stundung der rückständigen Beiträge in Form von Ratenzahlungen vereinbart werden. Sie zahlen den offenen Betrag in mehreren Teilbeträgen.
Wir prüfen Ihren Antrag. Dabei beachten wir die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Ihre persönliche Lage.
Was müssen Sie für einen Antrag beachten?
Ihre wirtschaftliche Situation muss nachvollziehbar dargestellt werden. Die erforderlichen Nachweise können je nach Einzelfall unterschiedlich sein.
Wir brauchen folgende Informationen:
- Warum Sie die Beiträge nicht vollständig zahlen können
- Welche finanziellen Mittel Sie haben
- Welche monatliche Rate Sie zahlen können
Ein SEPA-Lastschriftmandat ist grundsätzlich Voraussetzung für eine Ratenzahlung. Reichen Sie dieses bitte zusammen mit dem Antrag ein.
Die hkk entscheidet über Ihren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bewilligen wir die Ratenzahlung, erhalten Sie einen Bescheid über die Vereinbarung.
Weitere wichtige Informationen
Eine Ratenzahlung betrifft grundsätzlich die bereits entstandenen Beitragsrückstände. Laufende Beiträge müssen daneben weiterhin fristgerecht gezahlt werden.
Für eine Stundung sind grundsätzlich Stundungszinsen zu erheben. Nach den Beitragserhebungsgrundsätzen beträgt der Zinssatz monatlich 0,5 Prozent des jeweils gestundeten Betrags.
Bitte beachten Sie außerdem: Für laufende Beiträge, die nicht rechtzeitig gezahlt werden, können Säumniszuschläge entstehen. Nach § 24 SGB IV beträgt der Säumniszuschlag grundsätzlich 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis.
Was passiert, wenn eine Rate nicht gezahlt wird?
Eine vereinbarte Ratenzahlung setzt voraus, dass die festgelegten Raten zuverlässig gezahlt werden. Werden die vereinbarten Zahlungen nicht geleistet, ist die Ratenzahlung hinfällig. In diesem Fall kann die hkk die offenen Beiträge wieder vollständig zur Zahlung fällig stellen und weitere Maßnahmen zur Einziehung der Forderung einleiten.
Melden Sie sich frühzeitig bei uns, wenn Sie eine Rate nicht zahlen können.
Sie möchten eine Ratenzahlung beantragen?
Stellen Sie einen Antrag auf Ratenzahlung. Schildern Sie uns Ihre finanzielle Lage.
Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Krankenkassen müssen Beiträge rechtzeitig und vollständig erheben. Eine Stundung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV kann eine Beitragsforderung gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit einer erheblichen Härte verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll grundsätzlich gegen angemessene Verzinsung erfolgen.
Die Einzelheiten zur Stundung von Beitragsforderungen werden durch die Beitragserhebungsgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes konkretisiert.
Für Versicherte, die ihre Beiträge selbst zahlen, gelten außerdem die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes. Diese regeln unter anderem die Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge.
Die Gewährung einer Ratenzahlung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Ein Anspruch auf eine bestimmte Ratenhöhe oder eine Ratenzahlung besteht nicht.