Langfristiger Heilmittelbedarf

Wenn Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie, Sprachtherapie, Podologie oder Ernährungstherapie über einen längeren Zeitraum hinweg benötigen werden, spricht man von einem langfristigen Heilmittelbedarf. Das bedeutet, dass diese Therapien regelmäßig und über mindestens ein Jahr hinweg in Anspruch genommen werden müssen. Ziel ist es, eine kontinuierliche und verlässliche Therapie zu ermöglichen.

Wann kann ich langfristige Heilmittel in Anspruch nehmen?

Es gibt eine Diagnoseliste mit bestimmten Erkrankungen. Steht Ihre Erkrankung auf dieser Liste, ist der langfristige Heilmittelbedarf für Sie automatisch genehmigt. Das heißt, Sie müssen keinen zusätzlichen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann Ihnen die benötigten Heilmittel dann einfach verschreiben, solange sie medizinisch notwendig sind. Allerdings müssen Sie mindestens alle zwölf Wochen einen Kontrolltermin wahrnehmen, um eine neue Verordnung zu erhalten.

Was, wenn meine Erkrankung nicht auf der Liste steht?

Auch wenn Ihre Erkrankung nicht auf der Diagnoseliste zu finden ist, können Sie möglicherweise einen langfristigen Heilmittelbedarf verordnet bekommen. In diesem Fall stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine Verordnung mit einer medizinischen Begründung aus. Diese erklärt, warum eine Therapie über ein Jahr oder länger notwendig ist. Aus der Verordnung muss hervorgehen, dass eine mit der Diagnoseliste vergleichbare schwere und langfristige Erkrankung vorliegt. Mit dieser Verordnung können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Genehmigung stellen.

Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Trotz einer Ablehnung können Sie Ihre Therapie fortsetzen. Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt kann Ihnen bei medizinischer Notwendigkeit weiterhin Heilmittel verordnen. Diese Verordnungen erfolgen auf Basis der Heilmittel-Richtlinie, abhängig von Ihrem Behandlungsfortschritt und der jeweiligen Diagnose.

Was passiert mit meiner Verordnung, wenn ich den Arzt oder die Krankenkasse wechsle?

Wenn Sie den Arzt wechseln, bleibt die Genehmigung für den langfristigen Heilmittelbedarf bestehen. Informieren Sie bitte Ihre neue Praxis über die bereits erteilte Genehmigung.

Beim Wechsel der Krankenkasse erlischt die Genehmigung. Sie müssen dann einen neuen Antrag bei Ihrer neuen Krankenkasse stellen.

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