Heilmittel

Heilmittel sind Dienstleistungen, die dazu beitragen, eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Hier erfahren Sie, welche Dienstleistungen zu den Heilmitteln zählen und unter welchen Voraussetzungen die Kosten von der Krankenkasse übernommen wird.

Übernimmt die hkk die Kosten für Heilmittel?

Ja, wenn der behandelnde Arzt Maßnahmen aus dem Bereich der Heilmittel verordnet, übernimmt die hkk bei bestimmten Befunden die Kosten für Ihre Behandlung. Ihre Zuzahlung beträgt lediglich zehn Prozent der anfallenden Kosten sowie zehn Euro je Verordnung. Die gesamte Zuzahlung ist am ersten Behandlungstag bei dem Heilmittelerbringer zu bezahlen.

Muss immer eine Zuzahlung geleitet werden?

Ja, grundsätzlich sind Heilmittel zuzahlungspflichtig. Unter gewissen Voraussetzungen kann man sich von dieser Pflicht jedoch befreien lassen. Für Zuzahlungen gilt folgendes:

  • Eine Zuzahlungspflicht besteht für Versicherte ab 18 Jahre.
  • Die Zuzahlungen fallen auch dann an, wenn die Heilmittelbehandlung in der Praxis des Arztes oder im Krankenhaus durchgeführt wird.
  • Sie brauchen Zuzahlungen nur bis zu einer persönlichen Belastungsgrenze von zwei Prozent Ihres jährlichen Familienbruttoeinkommens zu leisten (bei chronisch Kranken ein Prozent).
  • Sollten Ihre Zuzahlungen in diesem Jahr diese Belastungsgrenze bereits erreicht haben, können Sie eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen.
  • Eine Genehmigung der Verordnung von Heilmitteln durch die hkk ist nicht nötig.

Welche Dienstleistungen zählen zu den Heilmitteln?

Zu diesen Dienstleistungen gehören Physiotherapie, podologische Therapie, Logopädie, Ergotherapie und Ernährungstherapie.

Maßnahmen aus diesen Bereichen kommen für Sie in Betracht, wenn Ihr Arzt sie verordnet,

  • um Ihre Krankheit zu heilen,
  • Ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
  • Beschwerden zu lindern.

Bitte beachten Sie: Sofern Ihr Arzt auf dem Verordnungsvordruck keine Angaben zu einem Behandlungsbeginn vermerkt, müssen Maßnahmen der Physiotherapie, podologische Therapie, Logopädie, Ergotherapie und Ernährungstherapie innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden, ansonsten verliert sie ihre Gültigkeit.

Sofern aus medizinischen Gründen auf der Heilmittelverordnung das Feld „dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen“ angekreuzt ist, muss die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen.

Eine Verordnung aus dem Krankenhaus, die im Entlassmanagement ausgestellt wird, muss innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen werden.

Bitte beachten Sie: Die durchgeführten Behandlungen werden durch eine Unterschrift des Versicherten auf der Verordnung bestätigt. Eine Vorausquittierung ist hierbei nicht vorgesehen und stellt nach den bundeseinheitlichen Verträgen einen Vertragsverstoß dar.

Wo finde ich zugelassene Heilmittelleistungserbringer?

Sie sind zurzeit auf der Suche nach einem Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen oder Ernährungstherapeuten? Alle kassenärztlich zugelassenen Heilmittelleistungserbringer finden Sie in der Liste des GKV-Spitzenverbandes.

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