Blutdruckmessgeräte - Kostenübernahme und Voraussetzungen
Ein Blutdruckmessgerät ist ein automatisches oder manuelles Gerät zur indirekten Feststellung des Blutdrucks. Die Druckmanschette wird typischerweise am Oberarm oder am Handgelenk angewendet. Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Übernimmt die hkk die Kosten für Blutdruckmessgeräte?
Ja, die hkk übernimmt die Kosten für ein Blutdruckmessgerät, wenn die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Ihnen dieses verordnet und Sie das Gerät über einen Vertragslieferanten der hkk beziehen.
Zu den vertraglich vereinbarten Blutdruckmessgeräten der hkk gehören manuelle, halbautomatische und vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Handgelenks- und Oberarmmessung (mit integriertem Blutzuckermessgerät) sowie Geräte für Kinder und Jugendliche.
Wo bekomme ich ein Blutdruckmessgerät?
Sie haben die freie Auswahl unter allen Vertragspartnern der hkk. Unsere Hilfsmittelsuche hilft Ihnen bei der Suche nach einem Vertragspartner.
Benötige ich eine Verordnung und was muss ich dabei beachten?
Ja, eine Verordnung ist erforderlich. Diese ist ab dem Ausstellungsdatum für 28 Tage gültig. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt.
Wichtiger Hinweis: Verordnungen aus dem Krankenhaus (im Rahmen des Entlassmanagements) verlieren sieben Tage nach der Krankenhausentlassung ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung nicht innerhalb dieses Zeitraumes aufgenommen wurde.
Muss ich eine Zuzahlung für das Blutdruckmessgerät leisten?
Ja, ab dem 18. Lebensjahr fällt eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten an - jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro. Es sind jedoch nie mehr als die Kosten des jeweiligen Hilfsmittels zu entrichten. Kinder sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden.
Fallen weitere Kosten bei der Versorgung mit einem Blutdruckmessgerät an?
Grundsätzlich fallen bei der Versorgung mit Hilfsmitteln zusätzliche Kosten an, wenn diese über das Notwendige hinausgehen. Unser Vertragspartner muss Ihnen eine hinreichende Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln anbieten. Entscheiden Sie sich darüber hinaus für ein Mehrkostenprodukt, das über das Maß des Notwendigen hinausgeht, ist die Vereinbarung über die Mehrkosten schriftlich zu dokumentieren und die Mehrkosten sind von Ihnen zu tragen.
Mein Blutdruckmessgerät ist defekt. Was kann ich tun?
Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an den Vertragspartner. Dieser bewertet, ob eine Instandsetzung beziehungsweise Reparatur möglich sowie wirtschaftlich oder eine Neuversorgung angezeigt ist.