Orthesen - Kostenübernahme und Voraussetzungen

Orthesen sind funktionssichernde, körperumschließende oder körperanliegende Hilfsmittel, die nach Verletzungen oder bei Erkrankungen des Halte- und Bewegungsapparates sowie bei Fehlbildungen verordnet werden. Es wird unterschieden in (teil-)konfektionierte und individuelle Orthesen. Hier erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen einer Kostenübernahme von Orthesen.

Übernimmt die hkk die Kosten für Orthesen?

Ja, die hkk übernimmt die Kosten für Orthesen, wenn die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Ihnen diesen verordnet und Sie die Gehhilfe über einen Vertragslieferanten der hkk beziehen.

Was ist der Unterschied zwischen (teil-)konfektionierten und individuellen Orthesen?

Bei der Versorgung mit (teil-)konfektionierten Orthesen kommen industriell gefertigte Orthesen zum Einsatz. Diese sind in verschiedenen Größen verfügbar und können durch orthopädietechnische Fachkräft ein Teilen an die medizinischen Bedürfnisse angepasst werden. Wenn die anatomischen Gegebenheiten und/oder funktionellen Erfordernisse eine Versorgung mit Fertigartikeln nicht zulassen, kommen individuell gefertigte Orthesen zum Einsatz.

Zu den vertraglich vereinbarten Hilfsmitteln gehören u.a.:

  • Sprunggelenkorthesen
  • Kniegelenkorthesen
  • Hüftgelenkorthesen
  • Handgelenkorthesen
  • Schultergelenkorthesen

Nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen Orthesen, die als Vorsorgeschutz (Prophylaxe) vor Verletzungen verordnet werden.

Wo bekomme ich Orthesen?

Sie haben die freie Auswahl unter allen Vertragspartnern der hkk. Unsere Hilfsmittelsuche hilft Ihnen bei der Suche nach einem Vertragspartner.

Benötige ich eine Verordnung und was muss ich dabei beachten?

Ja, eine Verordnung ist erforderlich. Diese ist ab dem Ausstellungsdatum für 28 Tage gültig. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt.

Wichtiger Hinweis: Verordnungen aus dem Krankenhaus (im Rahmen des Entlassmanagements) verlieren sieben Tage nach der Krankenhausentlassung ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung nicht innerhalb dieses Zeitraumes aufgenommen wurde.

Muss ich eine Zuzahlung für meine Orthesen leisten?

Ja, ab dem 18. Lebensjahr fällt eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten an - jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro. Es sind jedoch nie mehr als die Kosten des jeweiligen Hilfsmittels zu entrichten. Kinder sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden.

Fallen weitere Kosten bei der Versorgung mit Orthesen an?

Grundsätzlich fallen bei der Versorgung mit Hilfsmitteln zusätzliche Kosten an, wenn diese über das Notwendige hinausgehen. Unser Vertragspartner muss Ihnen eine hinreichende Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln anbieten. Entscheiden Sie sich darüber hinaus für ein Mehrkostenprodukt, das über das Maß des Notwendigen hinausgeht, ist die Vereinbarung über die Mehrkosten schriftlich zu dokumentieren und die Mehrkosten sind von Ihnen zu tragen.

Meine Orthesen sind kaputt. Was kann ich tun?

Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an den Vertragspartner. Dieser bewertet, ob eine Instandsetzung beziehungsweise Reparatur möglich sowie wirtschaftlich oder eine Neuversorgung angezeigt ist.