Geplante Pflegereform 2027: Was sich für Sie ändern soll
Die Bundesregierung plant, die Pflegeversicherung neu zu ordnen, um die Finanzierung der Pflege zu stabilisieren und die Versorgung der Menschen zu verbessern. Wir möchten, dass Sie gut informiert sind und erklären Ihnen die wichtigsten Punkte aus dem aktuellen Kabinetts-Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG). Wichtig für Sie: Dies ist bisher nur ein Entwurf. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, daher können sich die Neuregelungen noch ändern. Die Änderungen gelten dann für alle gesetzlich Pflegeversicherten – unabhängig von Ihrer Krankenkasse.
Wie soll die Pflege künftig finanziert werden?
Um die Pflegeversicherung zu sichern, plant die Regierung höhere Einnahmen. Das bedeutet konkret:
- Beitragssteigerung für höhere Einkommen: Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung soll an die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung angeglichen werden.
- Zuschlag für Kinderlose: Der Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder soll von 0,6 auf 0,9 Prozent steigen.
- Beitrag für Minijobs: Für Minijobs ist ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag von 3,6 Prozent geplant.
- Familienversicherung für Ehegatten: Ab 2028 soll die beitragsfreie Mitversicherung für Ehepartner eingeschränkt werden. Stattdessen ist ein Beitragszuschuss von 2,5 Prozent in der Krankenversicherung und von 0,52 Prozent in der Pflegeversicherung vorgesehen.
Einfacher und flexibler: Die neuen Pflege-Budgets
Damit Sie zukünftig Pflegeleistungen einfacher und flexibler nutzen können, sollen die bisherigen Leistungen in vier neue Budgets gebündelt werden:
- Entlastungsbudget: Pflegegeld für die selbst organisierte Pflege im häuslichen Bereich. Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 organisieren damit ihre Pflege- und Betreuungsmaßnahmen, Unterstützung im Haushalt und ggf. nötige Verbrauchshilfsmittel. Dieses Budget gilt auch für eine geplante Abwesenheit der Pflegeperson (anstelle der bisherigen Verhinderungspflege durch eine andere private Person).
- Überbrückungsbudget: Bei einer akuten Pflegesituation oder in sonstigen Überbrückungssituationen können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 das Budget nutzen, um eine Kurzzeitpflege zu organisieren oder ambulante Pflege in Anspruch zu nehmen. Liegt keine akute Situation vor, muss das Entlastungsbudget genutzt werden. Die bisherige Verhinderungspflege wird nicht mehr als eigenständige Leistung geführt.
- Sachleistungsbudget: Finanziert die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst. Bisher konnten bis zu 40 Prozent dieses Budgets auch für Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden. Diese Möglichkeit besteht ab 2027 nicht mehr.
- Sozialraumbudget: Der Entlastungsbetrag soll durch das Sozialraumbudget ersetzt werden. Es kann genutzt werden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel Nachbarschaftshilfe. Anspruch haben alle Versicherten mit einem Pflegegrad von 2 bis 5. Personen unter 25 Jahren erhalten 300 Euro. Personen ab 25 Jahren erhalten 175 Euro (bisher 131 Euro). Wird es nicht in Anspruch genommen, verfällt das Budget zum Jahresende.
Was bedeutet das für Pflegebedürftige?
Die bisherige Verhinderungspflege als eigenständige Leistung soll ab 2027 entfallen. Entscheidend ist künftig stärker, welche Situation vorliegt und welche Art der Unterstützung benötigt wird. Kurz gesagt: Für Pflegebedürftige bedeutet das vor allem eine Umstellung bei der Finanzierung, wenn die bisherige Pflegeperson zeitweise ausfällt.
Einstufung in Pflegegrade
Erhöhung der Schwellenwerte: Für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 ist künftig eine höhere Punktzahl bei der Begutachtung erforderlich.
Zuschüsse im Pflegeheim
Künftig soll für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 kein Leistungszuschuss für die vollstationäre Pflege mehr gewährt werden. Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind entgegen des bisherigen Entwurfs nun doch keine Leistungsbeschränkungen für Pflegebedürftige mehr geplant.
Rente für pflegende Angehörige
Die ursprünglich vorgesehene Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge entfällt, es bleibt bei der bisherigen Regelung.
Ausblick auf die Pläne ab 2028
- Ab dem 1. Juli 2028 soll ein zentrales digitales Pflegeportal alle Informationen, Anträge und Anbietersuchen bündeln.
- Für Versicherte über 60 Jahre ist eine neue Früherkennungsuntersuchung geplant, um altersbedingten Erkrankungen und Pflegebedürftigkeit vorzubeugen.
- Die Leistungsbeträge sollen jährlich ab 2029 an die Kerninflationsrate angepasst werden.
- Eine fachliche Pflegebegleitung soll ab 2029 Sie und Ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause unterstützen, damit Sie möglichst lange unabhängig zu Hause bleiben können.
Gesundheitsreform 2026/2027
Alle Infos zum Sparpaket für die gesetzliche Krankenversicherung auf einen Blick.