Gesundheitsreform 2026/2027: Was sich für Sie ändert
Die Bundesregierung hat ein Sparpaket für die gesetzliche Krankenversicherung beschlossen, um die Beiträge für alle stabil zu halten: Mit dem so genannten Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen einerseits höhere Einnahmen erzielt und andererseits Ausgaben gesenkt werden. Das bringt in den nächsten Jahren einige Veränderungen mit sich, über die wir Sie verständlich informieren möchten. Hier finden Sie alles Wichtige auf einen Blick. Wichtig für Sie: Diese Änderungen gelten für alle gesetzlich Versicherten gleichermaßen, unabhängig von ihrer Krankenkasse.
Das gilt schon seit dem 30.07.2026
Diese Änderungen gelten für alle 74,5 Mio. Versicherten in gesetzlichen Krankenkassen:
- Für Kinder unter 12 Jahren dürfen Ärztinnen und Ärzte seit dem 30.07.2026 keine keine homöopathischen und anthroposophischen Medikamente mehr auf Kassenrezept verordnen.
- Die allgemeine Möglichkeit für Krankenkassen, diese Kosten über die Satzung zu erstatten, läuft zum Jahresende aus.
- Für Versicherte ab 12 Jahren erstattet die hkk bis zum 31.12.2026 weiterhin Kosten für alternative Arzneimittel bis zu 100 Euro im Jahr, sofern diese von einem Arzt verordnet wurden und apothekenpflichtig sind.
- Pflanzliche Arzneimittel sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Diese Änderung betrifft die Cannabis-Therapie: Die Erstattung von getrockneten Cannabisblüten durch die gesetzlichen Krankenkassen ist nicht mehr möglich. Die hkk übernimmt aber weiterhin die Kosten für standardisierte Cannabisextrakte sowie für bestimmte Fertigarzneimittel.
Das ändert sich ab 2027
Anpassung der Zuschüsse beim Zahnersatz ab 2027
Der Festzuschuss für die medizinisch notwendige Regelversorgung sinkt von 60 auf 50 Prozent. Ihr Bonusheft hilft Ihnen aber weiterhin: Nach fünf Jahren erhalten Sie 60 Prozent, nach zehn Jahren 65 Prozent Zuschuss (statt bisher 70 bzw. 75 Prozent). Die Härtefallregelung für Menschen mit geringem Einkommen bleibt bestehen. Sie bekommen die Regelversorgung vollständig erstattet. Alle genannten Änderungen gelten für alle 74,5 Mio. Versicherten in gesetzlichen Krankenkassen.
Homöopathische Behandlungen ab 2027
Ab 2027 werden homöopathische Behandlungen bei teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten zur reinen Privatleistung. Das bedeutet, alle Versicherten in gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten vollständig selbst tragen.
Mehr Sicherheit durch Zweitmeinung vor Operationen ab 2027
Für bestimmte Operationen wird es für gesetzliche Versicherte zur Pflicht, eine zweite, unabhängige ärztliche Meinung einzuholen. Welche Eingriffe das betrifft, wird noch bekannt gegeben.
Außerordentliche Anpassung der Beitrags- und Versicherungspflichtgrenzen ab 2027
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und die Versicherungspflichtgrenze werden jedes Jahr an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Zusätzlich zu dieser Anpassung werden beide Grenzen ab 2027 weiter angehoben. Alle Versicherten in gesetzlichen Krankenkassen sind von diesen Änderungen betroffen.
- Die Beitragsbemessungsgrenze steigt um 300 Euro monatlich, also um 3.600 Euro im Jahr. Gut zu wissen: Die BBG ist der maximale Betrag Ihres Bruttoeinkommens, für den Sozialabgaben berechnet werden. Durch die Anhebung zahlen Besserverdienende also höhere Beiträge, selbst wenn der Beitragssatz der hkk stabil bleibt.
- Auch die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, wird neben der turnusmäßigen Anpassung um die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2027 zusätzlich um 3.600 Euro angehoben. Sie entscheidet darüber, ob Sie gesetzlich pflichtversichert sind oder die Wahl zwischen einer gesetzlichen freiwilligen und einer privaten Krankenversicherung haben.
Neue Zuzahlungsgrenzen bei Leistungen ab 2027
Die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen steigen 2027 um 50 Prozent. Diese Änderungen gelten für alle 74,5 Mio. Versicherten in gesetzlichen Krankenkassen. Wichtig für Sie: Die Grenze von 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen (bzw. 1 Prozent bei chronischer Erkrankung) gilt weiterhin und schützt Sie vor finanzieller Überforderung.
Die neuen Zuzahlungen im Überblick:
| Leistung | Aktuelle Zuzahlung | Zuzahlung ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Arzneimittel | 5 bis 10 Euro | 7,50 bis 15 Euro |
| Heilmittel | 10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung | 10 % der Kosten plus 15 Euro je Verordnung |
| Hilfsmittel | 5 bis 10 Euro je Hilfsmittel | 7,50 bis 15 Euro je Hilfsmittel |
| Haushaltshilfe | 10% der Kosten, mind. 5 Euro, max. 10 Euro pro Tag | 10% der Kosten, mind. 7,50 Euro, max. 15 Euro pro Tag |
| Häusliche Krankenpflege | 10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung | 10 % der Kosten plus 15 Euro je Verordnung |
| Fahrkosten | 5 bis 10 Euro | 7,50 bis 15 Euro |
| Krankenhausaufenthalt | 10 Euro pro Tag | 15 Euro pro Tag |
| Stationäre Vorsorge und Reha | 10 Euro pro Tag | 15 Euro pro Tag |
| Ambulante Kuren | 10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung | 10 % der Kosten plus 15 Euro je Verordnung |
Krankengeld ab 2027
Im Bereich Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld gibt es ab 2027 mehrere Veränderungen für Versicherte in gesetzlichen Krankenkassen.
- Krankengeld und Rente: Bei Bezug einer Flexirente (Teil-Altersrente) von mehr als 2/3 einer Vollrente besteht ab dem 01.01.2027 kein Anspruch auf Krankengeld mehr.
- Krankengeld nach Beschäftigungsende: Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet, wird ihre Krankengeldhöhe in etwa an die Höhe des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes angepasst. Die Absenkung gilt ab dem Tag nach Beschäftigungsende, jedoch frühestens ab dem 01.01.2027.
Das ist ab 2028 geplant
Folgende Änderungen gelten für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse: Kinder können weiterhin beitragsfrei mitversichert werden. Für Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ehe- oder Lebenspartnerinnen wird ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Ausnahmen: Die beitragsfreie Mitversicherung bleibt für Sie bestehen, wenn
- Sie Kinder unter 12 Jahren im Haushalt haben.
- Sie Kinder im Haushalt haben, die aufgrund einer Behinderung nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können.
- Sie nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen (mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig 2 Tage in dessen häuslicher Umgebung).
- Sie eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen.
- Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.
- Sie pflegebedürftig (Pflegegrad 3 bis 5) sind.
- Sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben.
- Sie nicht erwerbsfähig sind, Grundsicherungsgeld erhalten und mit dem erwerbsfähigen Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
- Sie einen Grad der Behinderung, Grad der Schädigungsfolgen oder eine festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent haben.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann eine teilweise Arbeitsunfähigkeit (zu 25, 50 oder 75 Prozent) bescheinigen. So können Sie, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber zustimmen, schrittweise wieder arbeiten und erhalten anteilig Gehalt und Krankengeld. Diese Regelungen wirken für Sie genauso wie für alle anderen gesetzlich Versicherten.
Die Vorsorgeuntersuchung soll sich künftig auf Personen mit einem erhöhten Hautkrebsrisiko konzentrieren. Der Gemeinsamen Bundesausschuss (GB-A) überprüft das bisherige Vorgehen bis Ende 2027. Bis die neuen Kriterien feststehen, bleibt für Sie alles wie gewohnt.
Pflegereform 2027
Aktuelle Infos zur Neuordnung der Pflegeversicherung finden Sie hier auf einen Blick.