Gesundheitsreform 2026/2027: Was sich für Sie ändert

Die Bundesregierung hat ein Sparpaket für die gesetzliche Krankenversicherung beschlossen, um die Beiträge für alle stabil zu halten: Mit dem so genannten Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen einerseits höhere Einnahmen erzielt und andererseits Ausgaben gesenkt werden. Das bringt in den nächsten Jahren einige Veränderungen mit sich, über die wir Sie verständlich informieren möchten. Hier finden Sie alles Wichtige auf einen Blick. Wichtig für Sie: Diese Änderungen gelten für alle gesetzlich Versicherten gleichermaßen, unabhängig von ihrer Krankenkasse.

Das gilt schon seit dem 30.07.2026

Das ändert sich ab 2027

Anpassung der Zuschüsse beim Zahnersatz ab 2027

Der Festzuschuss für die medizinisch notwendige Regelversorgung sinkt von 60 auf 50 Prozent. Ihr Bonusheft hilft Ihnen aber weiterhin: Nach fünf Jahren erhalten Sie 60 Prozent, nach zehn Jahren 65 Prozent Zuschuss (statt bisher 70 bzw. 75 Prozent). Die Härtefallregelung für Menschen mit geringem Einkommen bleibt bestehen. Sie bekommen die Regelversorgung vollständig erstattet. Alle genannten Änderungen gelten für alle 74,5 Mio. Versicherten in gesetzlichen Krankenkassen.

Homöopathische Behandlungen ab 2027

Ab 2027 werden homöopathische Behandlungen bei teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten zur reinen Privatleistung. Das bedeutet, alle Versicherten in gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten vollständig selbst tragen.

Mehr Sicherheit durch Zweitmeinung vor Operationen ab 2027

Für bestimmte Operationen wird es für gesetzliche Versicherte zur Pflicht, eine zweite, unabhängige ärztliche Meinung einzuholen. Welche Eingriffe das betrifft, wird noch bekannt gegeben.

Außerordentliche Anpassung der Beitrags- und Versicherungspflichtgrenzen ab 2027

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und die Versicherungspflichtgrenze werden jedes Jahr an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Zusätzlich zu dieser Anpassung werden beide Grenzen ab 2027 weiter angehoben. Alle Versicherten in gesetzlichen Krankenkassen sind von diesen Änderungen betroffen. 

  • Die Beitragsbemessungsgrenze steigt um 300 Euro monatlich, also um 3.600 Euro im Jahr. Gut zu wissen: Die BBG ist der maximale Betrag Ihres Bruttoeinkommens, für den Sozialabgaben berechnet werden. Durch die Anhebung zahlen Besserverdienende also höhere Beiträge, selbst wenn der Beitragssatz der hkk stabil bleibt.
  • Auch die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, wird neben der turnusmäßigen Anpassung um die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2027 zusätzlich um 3.600 Euro angehoben. Sie entscheidet darüber, ob Sie gesetzlich pflichtversichert sind oder die Wahl zwischen einer gesetzlichen freiwilligen und einer privaten Krankenversicherung haben.​

Neue Zuzahlungsgrenzen bei Leistungen ab 2027

Die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen steigen 2027 um 50 Prozent. Diese Änderungen gelten für alle 74,5 Mio. Versicherten in gesetzlichen Krankenkassen. Wichtig für Sie: Die Grenze von 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen (bzw. 1 Prozent bei chronischer Erkrankung) gilt weiterhin und schützt Sie vor finanzieller Überforderung.

Die neuen Zuzahlungen im Überblick:

LeistungAktuelle ZuzahlungZuzahlung ab 01.01.2027
Arzneimittel5 bis 10 Euro7,50 bis 15 Euro
Heilmittel10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung10 % der Kosten plus 15 Euro je Verordnung
Hilfsmittel5 bis 10 Euro je Hilfsmittel7,50 bis 15 Euro je Hilfsmittel
Haushaltshilfe10% der Kosten, mind. 5 Euro, max. 10 Euro pro Tag10% der Kosten, mind. 7,50 Euro, max. 15 Euro pro Tag
Häusliche Krankenpflege10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung10 % der Kosten plus 15 Euro je Verordnung
Fahrkosten5 bis 10 Euro7,50 bis 15 Euro
Krankenhausaufenthalt10 Euro pro Tag15 Euro pro Tag
Stationäre Vorsorge und Reha10 Euro pro Tag15 Euro pro Tag
Ambulante Kuren10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung10 % der Kosten plus 15 Euro je Verordnung

Krankengeld ab 2027

Im Bereich Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld gibt es ab 2027 mehrere Veränderungen für Versicherte in gesetzlichen Krankenkassen.

  • Krankengeld und Rente: Bei Bezug einer Flexirente (Teil-Altersrente) von mehr als 2/3 einer Vollrente besteht ab dem 01.01.2027 kein Anspruch auf Krankengeld mehr.
  • Krankengeld nach Beschäftigungsende: Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet, wird ihre Krankengeldhöhe in etwa an die Höhe des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes angepasst. Die Absenkung gilt ab dem Tag nach Beschäftigungsende, jedoch frühestens ab dem 01.01.2027.

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