Aufsaugende Hilfsmittel bei Inkontinenz

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zu aufsaugenden Inkontinenzhilfsmitteln sowie den Voraussetzungen für die Kostenübernahme des Inkontinenzmaterials durch die hkk.

Was sind aufsaugende Inkontinenzhilfsmittel?

Aufsaugende Inkontinenzmaterialien sind Produkte, die unkontrollierten Harn- und/oder Stuhlverlust aufsaugen und zurückhalten.

Wann übernimmt die hkk die Kosten für aufsaugende Inkontinenzhilfsmittel?

Damit die hkk die Kosten für das Inkontinenzmaterial übernimmt, benötigen Sie eine entsprechende ärztliche Verordnung mit Diagnose. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt. Wichtige Informationen:

  • Die Verordnung ist ab dem Ausstellungsdatum für 28 Tage gültig. In diesem Zeitraum muss die Versorgung aufgenommen werden.
  • Eine Verordnung gilt für die vom Arzt festgestellte Dauer, jedoch längstens zwölf Monate ab Verordnungsmonat. Für eine weitere Versorgung ist eine neue Verordnung notwendig.

Wofür genau übernimmt die hkk die Kosten?

Zu den vertraglich vereinbarten aufsaugenden Inkontinenzartikeln gehören:

  • Inkontinenzvorlagen
  • Netzhosen für Inkontinenzvorlagen (Hosen aus elastischem Netzgewebe)
  • Inkontinenzwindelhosen
  • saugende Bettschutzeinlagen (wiederverwendbare Saugkissen)

Des Weiteren gibt es Inkontinenzunterhosen, die der aufsaugenden Versorgung bei Harn- und Stuhlinkontinenz, nicht jedoch bei vollständiger Stuhlinkontinenz, dienen.

Wie erhalte ich die aufsaugenden Inkontinenzhilfsmittel und was muss ich tun, damit die hkk die Kosten übernimmt?

Sie suchen einen Vertragspartner, der mit der hkk zusammenarbeitet und Ihnen die aufsaugenden Inkontinenzhilfsmittel ausstellen kann. Unsere Hilfsmittelsuche unterstützt Sie dabei (verwenden Sie den Suchbegriff: Inkontinenzhilfen, saugend, in der Häuslichkeit). Sie haben die freie Wahl unter allen Vertragspartnern der hkk. Nach Vorlage der ärztlichen Verordnung nimmt der Vertragspartner spätestens am nächsten Werktag Kontakt mit Ihnen auf und eine Bedarfsfeststellung vor. Anschließend wird der hkk innerhalb von 72 Stunden der Kostenvoranschlag übermittelt.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, Sie vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welches Hilfsmittel für Ihre konkrete Versorgungssituation geeignet und notwendig ist. Es müssen Ihnen mindestens zwei Produkte von verschiedenen Herstellern angeboten werden, für die Sie keine Aufzahlung leisten müssen. Sie haben zudem die Möglichkeit, kostenlose Probemuster zur Testung anzufordern. Nach spätestens 72 Stunden sollte die verordnete Versorgung beginnen.

Wichtig für Sie: Die Liefermenge des aufsaugenden Inkontinenzmaterials soll für maximal einen Monat reichen. Nach Absprache mit Ihnen ist eine Liefermenge für maximal zwei Monate zulässig.

Kann ich den Vertragspartner wechseln?

Ja, Sie können jederzeit mit Wirkung zum nächsten Versorgungsmonat beim Vertragspartner die Versorgung beenden und ggf. den Anbieter wechseln. Beachten Sie bitte: Wenn Sie einer Lieferung für zwei Monate zugestimmt haben, können die Kündigungsfristen abweichen.

Muss ich eine gesetzliche Zuzahlung leisten?

Ja, ab dem 18. Lebensjahr fällt eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten an, mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro. Es sind jedoch nie mehr als die Kosten des jeweiligen Hilfsmittels zu entrichten. Kinder sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit. Ausnahmen gelten zudem bei einer Zuzahlungsbefreiung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden.

Fallen für mich weitere Kosten an?

Zusätzliche Kosten entstehen für Hilfsmittel, die über das Notwendige hinausgehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, kostenfreie Hilfsmittel anzubieten. Über Hilfsmittel mit Mehrkosten muss der Vertragspartner Sie beraten. Die Mehrkosten-Beratung ist schriftlich festzuhalten. Entscheiden Sie sich für ein höherwertiges Produkt, das mit weiteren Kosten verbunden ist, sind diese Kosten seitens des Vertragspartners so gering wie möglich zu halten.