Kinderkrankengeld: Anspruch, Voraussetzungen und Antragstellung

Was passiert, wenn ein krankes Kind betreut werden muss und es deshalb zum Arbeitsausfall kommt? Keine Sorge, dann haben Sie als hkk-Versicherte/-r Anspruch auf Lohnersatz, dem so genannten Kinderkrankengeld. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Anspruch, der Zahlungsdauer und wie Sie es beantragen.

Wann habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Wenn Ihr Kind* erkrankt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld von Ihrer hkk: 

  • Sie sind erwerbstätig und mit Anspruch auf Krankengeld versichert. 

  • Sie werden von Ihrem Arbeitgeber unbezahlt freigestellt.  

  • Auch wenn Sie selbstständig und gesetzlich versichert sind, können Sie Kinderkrankengeld ab dem 1. Tag der Erkrankung Ihres Kindes bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie selbst Anspruch auf Krankengeld haben.   

  • Ihr Kind ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. 

  • Ihr Arzt / Ihre Ärztin hat die Notwendigkeit einer Beaufsichtigung, Pflege und Betreuung Ihres Kindes durch Sie bescheinigt. 

  • Keine andere Person in Ihrem Haushalt kann die Beaufsichtigung, Pflege und Betreuung Ihres Kindes übernehmen. 

  • Ihr Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. 

Gut zu wissen: Wenn Ihr Kind in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung zurückliegt, weil es behindert und deshalb auf Ihre Hilfe angewiesen ist, entfällt eine Altersbegrenzung. Außerdem entfällt die zeitliche Befristung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind tödlich erkrankt ist und eine Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten hat oder eine Palliativbehandlung notwendig oder gewünscht ist. 

*Als Kind im Hinblick auf den Anspruch auf Kinderkrankengeld gelten leibliche oder adoptierte Kinder. Außerdem sind Stief-, Enkel- und Pflegekinder zu berücksichtigen. Stief- und Enkelkinder werden nur berücksichtigt, wenn diese im Haushalt des Versicherten leben oder von ihm überwiegend unterhalten werden.

Was muss ich tun, um Kinderkrankengeld zu erhalten?

Reichen Sie Ihren Antrag auf Kinderkrankengeld über die hkk Service-App ein, bearbeiten wir Ihr Anliegen in Echtzeit. Bei Vorlage aller Unterlagen erhalten Sie innerhalb kürzester Zeit Ihr Kinderkrankengeld. Hier zeigen wir Ihnen, wie die Registrierung funktioniert.

Für Sie entstehen keine Kosten. 

Im Normalfall ist der Verfahrensablauf wie folgt:  

  • Sie erhalten eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und den Betreuungsbedarf Ihres Kindes (Muster 21).  

  • Füllen Sie den Antrag Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus. Dieser befindet sich beim Muster 21 je nach Format auf der Rückseite oder unten auf dem Blatt. Gegebenenfalls fordert Ihre Krankenkasse weitere Angaben mit einem gesonderten Antrag.  

  • Reichen Sie die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und den Betreuungsbedarf Ihres Kindes (Muster 21) zusammen mit eventuell weiteren erforderlichen Unterlagen bei der hkk ein.  

  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und den Betreuungsbedarf Ihres Kindes.  

  • Die hkk prüft Ihren Antrag und überweist Ihnen Ihr Kinderkrankengeld. Für Arbeitnehmende: Ihre Krankenkasse zahlt Ihr Kinderkrankengeld erst nachdem Ihr Arbeitgeber der Krankenkasse die erforderlichen Angaben zu Ihrem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt mitgeteilt hat.  

Die Bearbeitungsdauer liegt bei etwa 10 Werktagen, wenn der hkk alle Antragsdaten und die Meldung vom Arbeitgeber vorliegen. 

Wichtig zu wissen: Bei schwerstkranken oder behinderten Kindern sind gegebenenfalls zusätzliche Dokumente wie ein ärztliches Zeugnis, dass Ihr Kind an einer schwerwiegenden, tödlich verlaufenden Krankheit oder einer Behinderung leidet, erforderlich, um einen unbefristeten Anspruch auf Kinderkrankengeld oder das Wegfallen der Altersgrenze zu bestätigen.

Außerdem können Kinderkrankengeldtage unter Berücksichtigung der folgenden Voraussetzungen auch auf die Partnerin bzw. den Partner übertragen werden:

  • Sowohl Sie selbst als auch Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sowohl Sie selbst als auch Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner haben Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner kann Ihr erkranktes Kind aus beruflichen Gründen nicht betreuen.
  • Ihr Arbeitgeber hat der Übertragung der Kinderkrankengeldtage zugestimmt. Das heißt, Ihr Arbeitgeber ist damit einverstanden, Sie für weitere Tage freizustellen.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes. Haben Sie im Jahr vor der Erkrankung des Kindes Einmalzahlungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten (z. B. Weihnachtsgeld), beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes. Für hauptberuflich Selbstständige wird Kinderkrankengeld in Höhe des Krankengeldes bei eigener Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Aufgrund der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze ist die maximale Höhe des Kinderkrankengelds gedeckelt.   

Gut zu wissen: Kinderkrankengeld ist sozialversicherungspflichtig. Das heißt, Ihre Krankenkasse zieht automatisch Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab. Krankenkassenbeiträge werden nicht fällig.

Wie lange bekomme ich Kinderkrankengeld?

Ist Ihr Kind erkrankt, können Sie pro Kind für 15 Arbeitstage im Jahr Kinderkrankengeld beziehen. Haben Sie mehrere Kinder, so steht Ihnen für insgesamt 35 Tage im Jahr Kinderkrankengeld zu. Dies gilt bei geteiltem Sorgerecht je Elternteil. Für Alleinerziehende gilt ein ähnliches Rechenmodell. Sie haben pro Kind 30 Arbeitstage lang Anspruch auf Kinderkrankengeld, insgesamt jedoch nicht für mehr als 70 Arbeitstage

Wenn ein Elternteil aus persönlichen oder beruflichen Gründen im Falle der Krankheit seines Kindes der Arbeit nicht fernbleiben und somit kein Kinderkrankengeld beziehen kann, kann dieser seinen Anspruch auf den anderen Elternteil übertragen, sofern Ihr Arbeitgeber zustimmt Sie nochmal unbezahlt freizustellen.

Sie können sich in der Betreuung Ihres Kindes mit dem zweiten Elternteil abwechseln. In diesem Falle springt dessen Krankenkasse für seine Betreuungstage ein. 

Für die Dauer Ihres Anspruchs auf Kinderkrankengeld haben Sie Anrecht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. 

Haben Sie Anspruch auf eine bezahlte Freistellung, bekommen Sie kein Kinderkrankengeld, da Ihr Arbeitgeber das Entgelt weitergewährt.

Welche Besonderheiten gibt es?

  • Für Privatversicherte: Sind Sie selbst privat versichert und der andere Elternteil gesetzlich, so kommt es darauf an, wo das Kind versichert ist: Ist das Kind gesetzlich versichert, kann der gesetzlich versicherte Elternteil Kinderkrankengeld beantragen. 
  • Bei Unfällen in KiTa oder Schule: Bei einem Unfall Ihres Kindes in der Schule beziehungsweise Kita erhalten Sie Kinderverletztengeld von der Unfallversicherung. Dieses wird in der Regel von Ihrer Krankenkasse im Auftrag des zuständigen Unfallversicherungsträgers berechnet und gezahlt. Hier runter fällt bei der hkk auch die stationäre Mitaufnahme. 
  • Für Arbeitslosengeldbezieher: Wenn Sie arbeitslos sind, bezahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für einen begrenzten Zeitraum fort, wenn Sie Ihre Stellensuche wegen der Erkrankung und dem daraus folgenden Betreuungsbedarf Ihres Kindes nicht fortführen können.

Fragebogen zur Elterneigenschaft bei Kinderkrankengeld

Sie wurden von uns angeschrieben, um sich zur Festlegung der richtigen Beitragsgrundlage in der Pflegeversicherung zu Ihren familiären Verhältnissen zu äußern? Wenn Sie nicht die Möglichkeit haben, unseren Onlinefragbogen zu nutzen, steht Ihnen hier das Formular zum Download bereit

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zum Thema Kinderkrankengeld finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit  oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

 

Nutzungshinweise

Der Chatbot Luka ist rund um die Uhr für Ihre Anliegen da. Luka kann allerdings noch nicht jedes Thema und entwickelt sich stetig weiter. Die Antworten des Chatbots sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich Ihrer ersten Information. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung unserer Mitarbeiter*innen.