Kinderkrankengeld - Corona-Ausnahmeregelung

Ausnahmeregelung zum Anspruch auf Kinderkrankengeld 2021-2023

Ausnahmeregelung

In Folge der Corona Pandemie wurden die Regelungen zum Kinderkrankengeld rückwirkend zum 05.01.2021 bis 07.04.2023 erweitert. Somit haben Sie auch einen Anspruch, wenn die Schulen/Kinder-Tagesstätten pandemiebedingt geschlossen sind bzw. der Zugang eingeschränkt wurde. 

Den Antrag für den Bezug von Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung des nicht erkrankten Kindes finden Sie hier.

Sie haben die Möglichkeit uns die Unterlagen per E-Mail, Post, Fax oder über unser Kundenportal bzw. unsere App einzureichen. 

Postadresse
hkk Krankenkasse
28185 Bremen

Fax-Nummer
0421 3655-3700

Die Anpassungen im Detail:
Jedes gesetzlich versicherte Elternteil hat pro Kind (unter 12 Jahren und gesetzlich versichert) und Kalenderjahr einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für insgesamt 30 statt 10 Arbeitstage; Elternpaare bis zu 60 Arbeitstage. Alleinerziehende haben ebenfalls Anspruch auf bis zu 60 Arbeitstage Kinderkrankengeld. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage pro Elternteil, bei Alleinerziehenden max. 130 Arbeitstage. 

Das Kinderkrankengeld wird auch gezahlt, wenn Schulen/Kinder-Tagesstätten aufgrund der Pandemie geschlossen werden bzw. der Zugang eingeschränkt wurde (bspw. Aussetzen der Präsenzpflicht).

Weitere Informationen zum Corona-Kinderkrankengeld finden Sie hier.

Hinweis: 
Hierbei handelt es sich um eine reine Betreuungsleistung (ohne Erkrankung des Kindes). Sollte eine Betreuung aufgrund einer Erkrankung Ihres Kindes notwendig sein, reichen Sie uns bitte nach wie vor die Bescheinigung vom Arzt ein.  

Nutzungshinweise

Der Chatbot Luka ist rund um die Uhr für Ihre Anliegen da. Luka kann allerdings noch nicht jedes Thema und entwickelt sich stetig weiter. Die Antworten des Chatbots sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich Ihrer ersten Information. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung unserer Mitarbeiter*innen.