hkk-Pflegeversicherung seit 2017

Seit Januar 2017 hat sich die Pflegeversicherung grundlegend verändert. Grund dafür ist das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), durch das unter anderem ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und bessere Pflegeleistungen eingeführt werden. Damit Sie den Überblick behalten, erläutern wir hier die gesetzlichen Änderungen.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff – weg von der Minutenpflege

Ab 1.1.2017 wird der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert. Um die Pflegebedürftigkeit zu ermitteln, werden künftig keine Minutenwerte für einzelne Verrichtungen mehr vergeben. Stattdessen wird bewertet, wie selbstständig die Person ihren Alltag trotz ihrer Beeinträchtigungen bewältigen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkung beeinträchtigt ist. Es zählt vielmehr, ob sie in der Lage ist, die jeweilige Aktivität ohne personelle Hilfe praktisch durchzuführen.

Dadurch sollen unterschiedliche Bedürfnisse der Pflegebedürftigen besser berücksichtigt werden – nicht nur bei der Begutachtung, sondern auch bei der Einstufung und den Leistungen, die sie bekommen. Insbesondere für Pflegebedürftige mit geistigen Erkrankungen wie Demenz stellt dies eine wesentliche Verbesserung dar.

5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen

Die Einstufung erfolgt zudem nicht mehr in 3 Pflegestufen, sondern in 5 Pflegegrade. Wenn Sie bereits eine Pflegestufe haben, bekommen Sie automatisch einen Pflegegrad zugewiesen. Dazu müssen Sie keinen Antrag stellen oder in irgendeiner Form aktiv werden.

In welchen Pflegegrad Sie übergeleitet werden, können Sie der Tabelle entnehmen.

Bessere Leistungen für Pflegebedürftige

Ab Januar 2017 änderten sich auch die Beträge der unterschiedlichen Pflegeleistungen. Über einen Besitzstandsschutz ist geregelt, dass Sie dabei in keinem Fall schlechter gestellt werden. In den meisten Fällen erhöht sich der Leistungsbetrag sogar. Die genauen Beträge können Sie an der Tabelle ablesen. (Wenn Sie auf die Tabelle klicken, vergrößert sich die Darstellung).

Leistungen nach Pflegegrad 2 bis 5 (monatlich, außer anders angegeben)

Leistung Pflegegeld Sachleistung Verhinderungspflege Tages- und Nachtpflege Kurzzeitpflege Wohngruppen Vollstationäre Pflege Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 332 € 761 € 1.612 € (kalenderjährlich) 689 € 1.774 € (kalenderjährlich) 214 € 770 € 125 €
Pflegegrad 3 573 € 1.432 € 1.612 € (kalenderjährlich) 1.298 € 1.774 € (kalenderjährlich) 214 € 1.262 € 125 €
Pflegegrad 4 765 € 1.778 € 1.612 € (kalenderjährlich) 1.612 € 1.774 € (kalenderjährlich) 214 € 1.775 € 125 €
Pflegegrad 5 947 € 2.200 € 1.612 € (kalenderjährlich) 1.995 € 1.774 € (kalenderjährlich) 214 € 2.005 € 125 €

 

Leistungen bei Pflegegrad 1

Mit dem Pflegegrad 1 werden Personen erfasst, bei denen bisher keine Pflegestufe vorhanden war, also eine vollständige Ablehnung durch die Pflegekasse erfolgt ist. Zu diesem Personenkreis gehören Pflegebedürftige, die z. B. nicht mehr selbstständig das Haus verlassen oder ihren Haushalt nicht mehr ohne Hilfe bewältigen können.

Folgende Leistungen sind vorgesehen:

  • Pflegeberatung, auch in der eigenen Wohnung
  • Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln 
  • Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung
  • des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes
  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären
  • Pflegeeinrichtungen 
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • Entlastungsbetrag von 125 EUR monatlich (dieser kann auch
  • für eine Sachleistung durch einen Pflegedienst in Anspruch
  • genommen werden)
  • Zuschuss von 125 EUR bei vollstationärer Pflege

Zusammengefasst heißt das für Pflegebedürftige:

  • Wenn Sie bereits Pflegeleistungen beziehen, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen.
  • Die Leistungen der Pflegeversicherung werden selbstverständlich wie bisher weiterhin gewährt.
  • Eine erneute Begutachtung ist nicht erforderlich.
  • Sie werden durch die Pflegereform nicht schlechter gestellt – In den meisten Fällen erhöhen sich die Leistungen!

Weitere Informationen

Mehr Informationen zu den Änderungen in der Pflege 2017 finden Sie in unserer Broschüre.

Darüber hinaus bietet das Bundesministerium für Gesundheit einen Pflegeleistungshelfer. Diese interaktive Anwendung ermittelt, welche Leistungen in der konkreten Pflegesituation passen und wie verschiedene Leistungen kombiniert werden können. Außerdem erfahren Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, wie sie Pflegeleistungen beantragen und wo sie sich weiter informieren können. Zum Pflegehelfer geht es hier.

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