Organspendeausweise können kostenfrei von der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter organspende-info.de heruntergeladen oder unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 - 9040400 (montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr) bestellt werden. Er ist aber auch über die gesetzlichen Krankenkassen oder in vielen Arztpraxen und Apotheken erhältlich.
Spender wird nur, wer sich hierzu aktiv entscheidet und dies dokumentiert, zum Beispiel in seinem Organspendeausweis. Der Grundsatz der Freiwilligkeit der Entscheidung jedes Einzelnen und die Ergebnisoffenheit der Aufklärung sind gesetzlich klargestellt.
Ja, laut Transplantationsgesetz können Minderjährige ihre Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende ab dem 16. Lebensjahr und ihren Widerspruch ab dem 14. Lebensjahr erklären. Eine Einwilligung der Eltern ist nicht notwendig.
Ja, mittlerweile gibt es für Smartphones, Tablets und andere mobile Endgeräte kostenlose Apps. Diese Organspendeausweise sind in der Regel nahezu identisch mit dem herkömmlichen Ausweis auf Papier: Die persönlichen Daten können ebenso eingetragen werden wie die Entscheidung darüber, ob nach dem Tod Organe entnommen werden dürfen oder nicht. Eine Erlaubnis kann auch auf bestimmte Organe beschränkt oder bestimmte Organe können von der Spende ausgenommen werden. Außerdem ist es möglich, die Entscheidung über eine Spende einer bestimmten Person zu übertragen. Erhältlich sind die Apps im Internet.
Nein, da sich der Gesundheitszustand eines Menschen permanent verändert, wäre eine Untersuchung im Vorfeld nicht sinnvoll. Ob gespendete Organe oder Gewebe für eine Transplantation geeignet sind, kann erst im Falle einer tatsächlichen Spende medizinisch geprüft werden.
Das ist sinnvoll, am besten beim Personalausweis. Wer das nicht möchte, sollte auf jeden Fall eine Person seines Vertrauens über seine Entscheidung informieren und sagen, wo der Organspendeausweis zu finden ist.
Die geänderte Entscheidung kann in einem neuen Spenderausweis dokumentiert, der alte Ausweis vernichtet werden.
Im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz soll in Zukunft auch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zur Speicherung von Angaben zur Organspendebereitschaft genutzt werden können, die Speicherung der Angaben ist für alle Versicherten freiwillig.
Ist das Einverständnis des Verstorbenen dokumentiert, so ist die Organentnahme rechtlich zulässig. Der Wille des Verstorbenen hat Vorrang. Bei vorliegendem Organspendeausweis werden die Angehörigen also nicht um eine Entscheidung zur Organspende gebeten, sie müssen jedoch darüber informiert werden.
Ja, man kann diese so verfassen, dass die Möglichkeit zur Organspende erhalten bleibt. Um Unsicherheiten und Konflikte zu vermeiden, ist es wichtig, gerade zu diesen Punkten eindeutige Angaben zu machen und die Angehörigen darüber zu informieren. Vom Bundesministerium der Justiz gibt es dazu ausformulierte Textvorschläge, die unter bmjv.de kostenfrei heruntergeladen werden können.
Ja, der ausgefüllte Organspendeausweis aus Deutschland ist auch in anderen Ländern gültig, unabhängig von den dortigen Regelungen. Damit die eigene Entscheidung auch im fremdsprachigen Ausland verstanden und beachtet wird, empfiehlt es sich jedoch, ein übersetztes Beiblatt zum Organspendeausweis mitzuführen. Auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) kann der der Organspendeausweis in 29 Sprachen herunter geladen werden.
Die Organspende ist in den verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Es wird unterschieden zwischen einer „erweiterten Zustimmungslösung“ und einer „Widerspruchslösung“.
Bei der erweiterten Zustimmungslösung muss der Verstorbene zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt haben. Dies erfolgt zum Beispiel durch einen Organspendeausweis. Liegt keine Zustimmung vor, dann können die Angehörigen über die Entnahme entscheiden. Entscheidungsgrundlage dabei ist der ihnen bekannte oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen. Diese Regelung gilt unter anderem in Dänemark, Großbritannien, Litauen, den Niederlanden und Rumänien.
Bei der "Widerspruchslösung" muss einer Organspende zu Lebzeiten widersprochen werden. Hat der Verstorbene diese Entscheidung nicht dokumentiert, zum Beispiel in einem Widerspruchsregister, dann kann eine Organentnahme vorgenommen werden. Diese Regelung gilt unter anderem in Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, der Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn und Zypern. Eine Liste der Regelungen in Europa finden Sie unter hier.