In bestimmten Abständen werden neue Kartengenerationen an die Versicherten ausgegeben. Dies hängt in der Regel mit einer Optimierung der Sicherheitsanforderungen an die eGK zusammen. Mit jeder Generation wird die eGK sicherer und erfüllt bzw. übertrifft die dann zu dem Zeitpunkt geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Die dann „alte“ eGK wird grundsätzlich nach einer Übergangszeit gesperrt, und kann in der Folge nicht mehr beim Arzt als gültige eGK eingelesen, und erkannt werden. Wir möchten Sie bitten ab Zustellung einer neuen eGK diese auch direkt zu verwenden.
Ja, auch alle mitversicherten Familienangehörigen erhalten eine eGK. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres ist ein Lichtbild erforderlich.
Ja, denn für die eGK gelten neben dem bewährten Schutz der Sozialdaten auch modernste Verschlüsselungstechniken. Unberechtigte können nicht auf die sensiblen Gesundheitsinformationen zugreifen (siehe Erläuterungen zum Thema „Datenschutz“).
Das wurde gesetzlich festgelegt (im § 291 des Sozialgesetzbuches V). Das Foto wird auf der Vorderseite der eGK angebracht und dient der Identifizierung des Versicherten.
Eine Kostenübernahme ist nicht möglich. Eine Härtefallregelung gibt es leider vom Gesetzgeber nicht.
Die günstigste Methode ist, eine Übermittlung über unsere hkk-Homepage. Dort können Sie Ihr Lichtbild kostenlos hochladen.
Achtung: Aus Sicherheitsgründen ist es nicht möglich, das Bild auch per E-Mail, Fax, CD-ROM, Diskette oder USB-Stick einzureichen. Eingeschickte Datenträger werden datenschutzgerecht vernichtet.
Nein. Nach Bekanntgabe Ihrer neue Adresse bei der hkk wird diese auf dem Chip Ihrer eGK beim nächsten Arztbesuch durch das Einlesen der Karte automatisch aktualisiert. Die eGK kann damit auch weiterhin genutzt werden.