Krankenhausaufenthalt

Helfen ambulante Behandlungen nicht mehr weiter und liegen ernsthafte Verletzungen vor, wird Ihr Arzt die Entscheidung treffen, Sie in eine Klinik einzuweisen. Die hkk unterstützt Sie und sorgt dafür, dass Sie auch im Krankenhaus alles bekommen, was Sie für Ihre schnelle Genesung benötigen.

Die Behandlung im Krankenhaus

Eine Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die für Ihre vollständige medizinische Versorgung benötigt werden. Dazu gehören:

  • ärztliche Behandlung
  • Krankenpflege
  • Arzneimittel
  • Heil- und Hilfsmittel
  • Unterkunft und Verpflegung

Im Falle eines medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthaltes zahlt die hkk Ihren Aufenthalt zeitlich unbegrenzt. Wenn Sie im Anschluss daran Rehabilitationsmaßnahmen, ein Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege oder weitere Behandlungen benötigen, wenden Sie sich gerne an uns, auch hierfür übernimmt die hkk Kosten.

Mit Kind ins Krankenhaus

Gerade wenn kleinere Kinder im Krankenhaus behandelt werden, ist es in vielen Fällen aus medizinischen Gründen notwendig, dass auch Sie als Mutter oder Vater im Krankenhaus aufgenommen werden. In einem solchen Fall rechnet das Krankenhaus zusätzlich entstehende Kosten direkt mit der hkk ab. Wenn bei Ihnen als dem begleitenden Elternteil dadurch ein Verdienstausfall entstehen sollte, erstattet Ihnen die hkk diesen, unter bestimmten Voraussetzungen, teilweise oder in voller Höhe. Gerne informieren wir Sie weiter. Ein Anruf genügt.

Wahlleistungen im Krankenhaus

Wenn Sie besonderen Komfort, also zum Beispiel eine Chefarztbehandlung oder die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer wünschen, müssen Sie die entstehenden Kosten dafür selbst tragen. Oder sprechen Sie uns auf unsere private Zusatzversicherung an. Wir beraten Sie gerne.

Zuzahlungen zum Krankenhausaufenthalt

hkk-Versicherte leisten für Ihre Behandlung im Krankenhaus eine Zuzahlung von zehn Euro pro Kalendertag. Diese Zuzahlung ist auf höchstens 28 Tage im Jahr begrenzt. Somit entsteht ein Eigenbetrag von maximal 280 Euro jährlich. Darüber hinaus beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Für hkk Versicherte unter 18 Jahren besteht keine Zuzahlungspflicht.
  • In folgenden Fällen sind hkk-Versicherte von der Zuzahlung befreit:
    • bei vor-, nach- oder teilstationärer Behandlung im Krankenhaus
    • bei einer Krankenhausbehandlung zulasten der Unfallversicherung
    • bei Schäden, für die das Bundesversorgungsgesetz in Kraft tritt, also zum Beispiel
    • bei den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung
    • bei einer stationären Entbindung

    Sie brauchen Zuzahlungen nur bis zu einer persönlichen Belastungsgrenze von zwei Prozent Ihrer jährlichen Familienbruttoeinkommen zu leisten (bei chronisch Kranken ein Prozent). Sollten Ihre Zuzahlungen in diesem Jahr diese Belastungsgrenze bereits erreicht haben, können Sie eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen.

Nutzungshinweise

Der Chatbot Luka ist rund um die Uhr für Ihre Anliegen da. Luka kann allerdings noch nicht jedes Thema und entwickelt sich stetig weiter. Die Antworten des Chatbots sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich Ihrer ersten Information. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung unserer Mitarbeiter*innen.