Krankengeld für Arbeitnehmer

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung vorübergehend nicht Ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen können, bietet Ihnen die hkk finanziellen Schutz. Denn nach dem Ende Ihrer „Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall“ zahlt die hkk Ihnen Krankengeld.

Ihr Anspruch auf Krankengeld

Sie haben ab dem Tag, an dem Ihre Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt wurde, Anspruch auf Krankengeld, bzw. ab dem Tag, an dem Sie stationär in ein Krankenhaus oder in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung aufgenommen wurden.

Während der ersten sechs Wochen Ihrer Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie grundsätzlich Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Auf der Seite "Krankengeldanträge zum Ausdrucken" finden Sie die entsprechenden Anträge.

Besonderheit bei neuem Arbeitsverhältnis: Sollten Sie innerhalb der ersten vier Wochen bei Ihrem neuen Arbeitgeber krank werden, erhalten Sie erst nach Ablauf dieser vier Wochen Entgeltfortzahlung. In der Zeit davor haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.

Sobald der hkk Ihr ausgefüllter Antrag vorliegt und Ihr Arbeitgeber eine elektronische Meldung bezüglich Ihres Arbeitsentgelts übermittelt hat, prüft und berechnet die hkk sofort Ihr Krankengeld. Mit der ersten Zahlung werden Sie detailliert über Ihr Krankengeld informiert.

Die Höhe Ihres Krankengeldes wird aus dem zuletzt erhaltenden regelmäßigen Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ermittelt. Von Ihrem Bruttogehalt werden 70 Prozent als Krankengeld festgesetzt. Allerdings darf diese Summe 90 Prozent des letzten regelmäßigen Nettoentgelts nicht übersteigen und höchstens 120,75 Euro (2024) täglich betragen.

Sollten Sie beitragspflichtige Einmalzahlungen von Ihrem Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten erhalten haben, werde diese zur Berechnung Ihres Krankengeldes herangezogen. Hierzu zählen beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Mit unserem Krankengeldrechner können Sie ermitteln, wie hoch ungefähr das Krankengeld ist, das die hkk Ihnen auszahlen würde.

Beispiel für die Berechnung

Während des Krankengeldbezuges fallen für Sie grundsätzlich keine Beiträge zur Krankenversicherung an. Als Arbeitnehmer zahlen Sie jedoch weiterhin Beiträge für Ihre Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zahlen allerdings einen zusätzlichen Anteil zur Pflegeversicherung. Bei Arbeitnehmern mit zwei bis fünf Kindern reduziert sich der Pflegeversicherungsbeitrag (weitere Infos). Ihre Anteile werden vom Krankengeld abgezogen, für die "Arbeitgeberanteile" springt die hkk ein.

Ein Beispiel:

Herr Bremer (ein Kind) ist als Angestellter in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versichert. Vom errechneten Krankengeld (brutto) werden die Beiträge abgezogen. Dabei wird jeweils der halbe Beitragssatz der gesetzlichen Versicherungen zugrunde gelegt: Herr Bremer bekommt ein tägliches Krankengeld (brutto) von 65,00 Euro.

Davon werden 6,05 Euro (9,3%) für die Rentenversicherung, 0,85 EUR (1,3 %) für die Arbeitslosen- und 1,11 Euro (1,7 %) für die Pflegeversicherung abgezogen. Damit bleibt Herrn Bremer ein täglicher Zahlbetrag (netto) von 56,99 Euro.

Nutzungshinweise

Der Chatbot Luka ist rund um die Uhr für Ihre Anliegen da. Luka kann allerdings noch nicht jedes Thema und entwickelt sich stetig weiter. Die Antworten des Chatbots sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich Ihrer ersten Information. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung unserer Mitarbeiter*innen.