Rechte in der Schwangerschaft

Als werdende Mutter haben Sie das Recht auf besonderen Schutz und Fürsorge der Gesellschaft. Um dieses Recht zu gewährleisten, gibt es spezielle Schutzbestimmungen für schwangere Frauen.

Rundum versorgt durch die hkk

Die hkk übernimmt alle Kosten für die medizinische Betreuung vor und nach der Geburt: die Kosten für Schwangerschaftsgymnastik, die Pflegekosten im Krankenhaus, das Honorar für die Hebamme, alle Kosten für Medikamente, Verband- und Heilmittel und natürlich auch die Kosten für die Entbindung.

Mutterschutz – für wen?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen – egal ob Arbeitnehmerin oder Auszubildende. Nicht unter das Mutterschutzgesetz fallen z.B. Selbstständige und Studentinnen. Für Beamtinnen gelten besondere beamtenrechtliche Bestimmungen - genauere Informationen erhalten Sie in Ihrer Personalstelle.

Information des Arbeitgebers

Sobald die werdende Mutter über ihre Schwangerschaft Gewissheit hat, soll sie Ihre Betriebsleitung informieren – nur dann kann Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen Pflichten zum Schutz der Schwangeren auch erfüllen!

Freistellung für die Vorsorge

Für die Zeit, in der Sie ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge benötigen, hat Sie Ihr Arbeitgeber von der Arbeit freizustellen – und zwar ohne Lohn- oder Gehaltsausfall!

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Daher ist es auch so wichtig, dass Sie Ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest (z.B. Kopie des Mutterpasses) über die bestehende Schwangerschaft vorlegen.Eine Ausnahme vom Kündigungsverbot ist nur sehr selten und nur in besonderen Fällen möglich.

Verbotene Arbeiten

Werdende Mütter dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten mehr ausüben. Sie dürfen ferner keine Arbeiten ausführen, bei denen sie gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen ausgesetzt sind. Die Arbeitszeit darf in der Regel höchstens 8,5 Stunden täglich betragen.

Beschäftigungsverbot

Wenn sich bei den Vorsorgeuntersuchungen herausstellt, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind, sofern die Schwangere unverändert weiterarbeitet, kann Ihr Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen, bestimmte Arbeiten einschränken oder verbieten. Ihr Arzt stellt hierüber ein entsprechendes Attest aus.

Schwanger und Arbeiten - Die Schutzfristen

Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit. Deshalb können schwangere Frauen im allgemeinen ihrem Beruf wie gewohnt nachgehen.

Vor der Geburt ...

Sechs Wochen vor der Geburt setzt der gesetzliche Mutterschutz ein. In dieser Zeit darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht mehr beschäftigen – es sei denn, Sie möchten gerne weiterarbeiten und erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Falls Ihr Baby es etwas eiliger hat und Sie die 6 Wochen vor der Geburt nicht ausschöpfen konnten, wird die fehlende Zeit am Ende der Schutzfrist angehängt.

... ist nicht nach der Geburt!

Nach der Geburt besteht nämlich ein absolutes Beschäftigungsverbot für 8 Wochen. In dieser Zeit dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden – auch nicht, wenn sie wollten! Haben Sie Zwillinge, Drillinge ... bekommen, verlängert sich das Beschäftigungsverbot auf 12 Wochen nach der Geburt.

Wenn Ihr Kind „zu früh“ kommt

Auch dann haben Sie nach der Geburt 12 Wochen Zeit für sich und Ihr Kind, vorausgesetzt, Ihr Kind wiegt bei der Geburt weniger als 2.500 g oder fehlende Reifezeichen bzw. ein erhöhter Pflegebedarf machen eine Verlängerung der Schutzfristen erforderlich. In diesem Fall lassen Sie sich bitte eine „Bescheinigung für Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten“ ausstellen.

Nutzungshinweise

Der Chatbot Luka ist rund um die Uhr für Ihre Anliegen da. Luka kann allerdings noch nicht jedes Thema und entwickelt sich stetig weiter. Die Antworten des Chatbots sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich Ihrer ersten Information. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung unserer Mitarbeiter*innen.